Herr Hein teilt mit, dass das OVG NRW bestätigt habe, dass zu den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Abwassergebührenkalkulation auch die Kosten zur Ableitung oder Behandlung von Grund- und Drainagewasser (sogen. Fremdwasser) über öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlagen gehören.