Beschluss:

1.    Die Bedenken der Anlieger werden zurückgewiesen. Die Anregungen des Herrn Dr. Vietmeier sind, wie im Sachverhalt beschrieben, bereits teilweise berücksichtigt.

2.    Die Stellungnahme des Kreises Coesfeld wird zur Kenntnis genommen und in den Ausführungsplanungen berücksichtigt.

3.    Gem. § 8 Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Sportzentrum Helker Berg“ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.

4.    Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB die 4. Änderung des Bebauungsplanes “Sportzentrum Helker Berg“ als Satzung. Diese besteht aus der Planzeichnung sowie der Begründung.

5.    Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Sportzentrum Helker Berg“ beschlossen worden ist. Die Bekanntmachung wird zurückgestellt, bis ein Gespräch mit einem Nachbarn, dem Kreis und der Stadt über die richtige Berücksichtigung der Schutzansprüche des Nachbarn Anfang Januar 2016 stattgefunden hat. Sollten seitens des Kreises auch nach dem Gespräch weiterhin keine Zweifel an den Aussagen des Gutachters bestehen, ist die Bebauungsplanänderung bekannt zu machen.

Rechtsgrundlagen sind:

           Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung

           Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung

           Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung


Herr Mollenhauer teilt mit, dass ein Anlieger Zweifel an der Richtigkeit des Lärmgutachtens geäußert habe. Mit dem Kreis, der das Gutachten geprüft habe, sollte eigentlich noch vor der heutigen Ratssitzung ein Termin stattfinden. Das sei aber nicht gelungen. Dieser Termin sei jetzt für Anfang Januar avisiert. Verwaltungsseitig werde vorgeschlagen, den Bebauungsplan heute zu beschließen mit der Einschränkung, die ortsübliche Bekanntmachung zurückzustellen, bis die Zweifel über das Gutachten ausgeräumt sind.

 

Frau Mollenhauer macht deutlich, dass sie dem Verwaltungsvorschlag nur dann zustimmen könne, wenn der Termin mit dem Kreis auch tatsächlich Anfang Januar stattfinde. Es dürfe nicht sein, dass der Antragsteller längere Verzögerungen hinnehmen müsse, wenn er alle Anforderungen erfüllt habe.

 

Herr Tauber geht davon aus, dass ein gemeinsames Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens zum Wohle Billerbecks besteht. Nichts desto trotz müssten die vorgebrachten Argumente gewürdigt werden. Er fragt nach, wie das weitere Prozedere aussehe und ob die Angelegenheit an den Ausschuss zurückverwiesen werde, falls das Gutachten nicht in Ordnung sein sollte.

 

Falls sich die Bedenken des Anliegers in dem Gespräch mit dem Kreis bestätigen sollten, so Frau Dirks, werde das Verfahren gestoppt und die Sache wieder an den Ausschuss zurück verwiesen.

 

Frau Bosse erkundigt sich, ob das von dem Anwohner in Auftrag gegebene Gutachten nicht zunächst abgewartet werden müsse.

 

Herr Mollenhauer weist darauf hin, dass die Stadt einen erfahrenen Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt habe. Wenn dieses Gutachten vom Kreis geprüft und bestätigt wurde, stelle er in Frage, ob das vom Anlieger beauftragte Gutachten abgewartet werden müsse.

 

Nach weiterer Erörterung fasst der Rat schließlich folgenden


Stimmabgabe: 23 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen