Beschlussvorschlag für den Rat:

1.    Es wird beschlossen, die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes „Konzentrationszonen für Windenergie“ der Stadt Billerbeck durchzuführen und den Beschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) ortsüblich bekannt zu machen. Der Änderungsbereich umfasst das gesamte Stadtgebiet Billerbecks.

 

2.    Die Bewertung der substanziellen Chance für die Windenergienutzung (Kapitel 3.3 der Begründung) wird auch im Hinblick auf die immissionsschutzrechtlichen Mindestabstände als harte Tabuzone (210 Meter im Außenbereich zu Einzelgebäuden und 410 Meter zu Siedlungsflächen) der Abwägung zu Grunde gelegt.

 

3.    Die Stellungnahmen des Landesbetriebes Straßenbau NRW, der LWL Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen, LWL Archäologie für Westfalen, des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr werden zur Kenntnis genommen und für die nachfolgenden Genehmigungsverfahren an den Kreis Coesfeld weitergeleitet. Die Bodendenkmäler und der Verlauf der Richtfunkstrecken werden zudem nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellt.

 

4.    Die Stellungnahmen der Fachabteilungen des Kreises Coesfeld werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zu Oberflächengewässer und Überschwemmungsgebiet werden im Umweltbericht ergänzt. Die Hinweise zum Artenschutz werden zur Kenntnis genommen. Nach vorliegenden Untersuchungen gibt es in den geplanten Konzentrationszonen artenschutzrechtliches Konfliktpotential, das aber mit der Durchführung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen als überwindbar eingeschätzt wird. Die erforderlichen Maßnahmen werden konkret in der Genehmigungsplanung benannt.

 

5.    Die Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes Außenstelle Essen wird zur Kenntnis genommen. Die Abstände zu den geplanten Konzentrationszonen liegen zwischen 3,2 km und ca. 6,5 km. Eine Betroffenheit der Bahnlinie ist daher nicht erkennbar.

 

6.    Die Stellungnahme des Kreises Steinfurt mit Hinweisen zu vorkommenden Arten wird zur Kenntnis genommen. Nach vorliegenden Untersuchungen gibt es artenschutzrechtliches Konfliktpotential in den Konzentrationszonen Riesauer Berg, Kentrup und Steinfurter Aa, welche nach Rücksprache mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld mit der Durchführung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen als überwindbar eingeschätzt wird. Diese Maßnahmen sind konkret in der Genehmigungsplanung zu nennen. Die aktuellen Untersuchungsstände werden im Umweltbericht zur Offenlage berücksichtigt.

7.    Der Vorwurf der Ungleichbehandlung der Anlieger der Konzentrationszone „Osthellermark“ wird zurückgewiesen.

8.    Der Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Entwurf  der Begründung mit Umweltbericht und den Anlagen werden für die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB gebilligt.

9.    Der Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung mit Umweltbericht sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Parallel erfolgt die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB.


Herr Schulze Temming, Herr Kösters und Herr Schlieker erklären sich für befangen.

 

Zu dem Einwand von Herrn Brockamp, dass der Bezirksausschuss vorberaten müsse, erinnert Frau Besecke an den Konsens, dass direkt in diesem Ausschuss beraten werden könne, wenn sich keine wesentlichen Änderungen ergäben.

 

Auf Wunsch von Herrn Flüchter erläutert Frau Besecke noch einmal, warum der Bereich in Hamern nicht als Konzentrationszone ausgewiesen werden soll.


Stimmabgabe: 5 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung