Frau Meusemann möchte wissen, ob Sozialleistungen gekürzt werden dürfen, wenn Flüchtlinge ihrer Integrationspflicht nicht nachkommen.

Herr Struffert teilt mit, dass die Leistungen nicht gekürzt werden dürfen, wenn sich die Personen im Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz befinden, da es hierfür zur Zeit noch keine Ermächtigungsgrundlage gibt. Anders ist es jedoch bei Personen, die aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft leistungsberechtigt nach dem SGB II sind. Hier kann das Verhalten sanktioniert werden, wenn es gegen eine abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung gerichtet ist. Es deute aber aktuell einiges darauf hin, dass Sanktionen auch für Personen im Asylbewerberleistungsgesetz über das Integrationsgesetz eingeführt werden.