Beschluss:

Zu den geplanten Mehrparteienhäusern wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.


Frau Besecke stellt das Bauvorhaben mittels Power-Point-Präsentation vor. Verwaltungsseitig werde die Bebauung nach § 34 BauGB als zulässig und auch als städtebaulich wünschenswert angesehen.

 

Herr Walbaum sieht die Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB als problematisch an. Im Umfeld seien Ein- und Zweifamilienhäuser vorhanden, jetzt solle ein Mehrfamilienhaus gebaut werden. Im Flächennutzungsplan sei der Bereich als Gewerbegebiet und nicht Wohngebiet ausgewiesen, deshalb müsse auch der Flächennutzungsplan noch geändert werden. Um die Nachbarn beteiligen zu können, sollte ein Bebauungsplan aufgestellt werden.

 

Frau Besecke weist darauf hin, dass der Flächennutzungsplan nicht geändert werden müsse. Im Übrigen sei es doch wünschenswert, wenn dort statt gewerblicher Nutzung nun eine Wohnnutzung erfolgen soll. Außerdem sei es nicht richtig, dass dort nur Ein- und Zweifamilienhäuser vorhanden seien. Vielmehr gebe es ein Reihenhaus und mehrere Mehrfamilienhäuser.

Über einen Bauantrag sei nach BauGB innerhalb von 2 Monaten zu entscheiden. Die Zustimmung könne nur versagt werden, wenn der Planung ein entgegenstehendes Plankonzept gegenüber stehe und das sei nicht der Fall.

 

Herr Rose möchte wissen, ob Miet- oder Eigentumswohnungen geplant seien und für welche sozialen Schichten diese vorgesehen seien.

 

Frau Besecke teilt mit, dass der Neubau als sozialer Wohnungsbau geplant sei. Das dürfe aber nach BauGB kein Entscheidungskriterium sein.

 

Herr Peter-Dosch bezeichnet das Vorhaben als städtebaulich positive Entwicklung, insbesondere unter dem Aspekt, dass anstelle gewerblicher Nutzung öffentlich geförderte Wohnungen entstehen sollen, also genau das, was in Billerbeck benötigt werde. Hierfür sei der Standort gut geeignet.

 

Herr Brall legt Wert auf die Feststellung, dass die Stadt Billerbeck Herr des Verfahrens ist und bestimme wie das Einvernehmen herzustellen ist. Nach Auffassung der SPD-Fraktion komme ein Bebauungsplanverfahren dem Bürger am nächsten.

 

Frau Besecke stellt richtig, dass die Stadt nur innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Herr des Verfahrens ist und innerhalb von 2 Monaten über das Vorhaben entschieden werden müsse. Um eine Rückstellung des Baugesuches zu erwirken, müsste dem Vorhaben ein entgegenstehendes Konzept gegenüberstehen.

 

Zur Nachfrage von Herrn Heymanns teilt Frau Besecke mit, dass nach § 34 BauGB keine Beteiligung der Anlieger vorgesehen sei.

 

Herr Schulze Temming erklärt, dass sich auch die CDU-Fraktion für ein Bebauungsplanverfahren ausspreche. Er erkundigt sich nach den Fristen und dem weiteren Prozedere.

 

Frau Besecke erläutert noch einmal, dass dem Vorhaben ein entgegenstehendes Plankonzept gegenüberstehen müsste, also z. B. die Fläche dem Gewerbe vorbehalten bleiben soll oder eine Einfamilienhausbebauung an der Stelle gewollt sei. Das BauGB sehe nicht vor, dass die Bürger beteiligt werden.

 

Herr Kösters hält eine Beteiligung der Anlieger im Vorfeld für sinnvoll, weil im Zuge des Bauvorhabens auch viele Parkplätze entstünden. Außerdem würde sich dieses Vorhaben optimal für eine Einbindung des Gestaltungsbeirates anbieten.  

 

Frau Besecke gibt zu bedenken, dass der  Bereich weder von besonders historischen Gebäuden geprägt noch die Lage besonders repräsentativ ist. Sie gehe nicht davon aus, dass der Eigentümer Probleme hätte, wenn der Gestaltungsbeirat eingeschaltet würde, aber nichtsdestotrotz stehe man in der Bedrängnis, fristgerecht eine Stellungnahme abzugeben.

 

Herr Walbaum führt aus, dass es sich um ein reines Gewerbegebiet handele und es keine Festsetzungen zu Lärmimmissionen gebe. Die Nachbarn hätten also keine Möglichkeit, gegen Lärm vorzugehen.

 

Frau Besecke erläutert, dass eine Flächennutzungsplanung nur vorbereitend sei und keine verbindliche Bauleitplanung darstelle. Ein angrenzender Gewerbebetrieb müsse u. a. Schutzabstände eines allgemeinen Wohngebietes einhalten und sei dadurch in seiner Entwicklungsmöglichkeit eingeschränkt. Die Anwohner hätten also sehr wohl ein Anrecht auf Immissionsschutz.

 

Herr Peter-Dosch führt an, dass doch niemand etwas dagegen haben könne, wenn hier barrierefreier Wohnraum incl. eines Aufzuges entstehe; auch gebe es keine faktischen oder planerischen Gründe, die gegen das Vorhaben sprechen. Hier solle sozialer Wohnraum entstehen, worüber in Billerbeck schon mehrfach diskutiert wurde. Auch die Nähe zum Bahnhof und zur Innenstadt sei wie geschaffen für das Projekt.

 

Herr Schulze Temming entgegnet, dass es an der nicht vorgesehenen Bürgerbeteiligung scheitere.

 

Herr Brockamp bezieht sich auf ein Schreiben, in dem von  mehreren Anwohnern bezweifelt werde, dass das Vorhaben die in § 34 BauGB angeführten Anforderungen für eine Einfügung in die Umgebung erfüllt. Angesichts der Vielzahl der geäußerten Bedenken, fragt er nach, ob nicht doch eine Möglichkeit bestehe, die Bürger im Vorfeld einzubinden.

 

Frau Besecke unterstreicht, dass es verwaltungsseitig nicht leistbar sei, für 34-er Vorhaben innerhalb von 2 Monaten eine Bürgerversammlung durchzuführen. Letztlich habe der Rat zu entscheiden, ob es ein entgegenstehendes Plankonzept gebe. Außerdem hätten die Bürger die Möglichkeit des Klageweges.

 

Herr Flüchter betont, dass die Grünen immer für Transparenz und Bürgeranhörung seien, das mache aber keinen Sinn, wenn sich an der Sache nichts ändern könne.

 

Herr Brall fordert gleiches Recht für alle. Man sollte nicht auf Zuruf reagieren. Er plädiere dafür, die Bürgerbeteiligung mit einem formellen Schritt offensiv anzugehen, damit jeder Bescheid wisse und die Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme hätten.

 

Gerade, wenn es um das gleiche Recht für alle gehe, hätte bei allen Vorhaben nach § 34 ebenfalls eine Bürgerversammlung einberufen werden müssen, so Frau Besecke. Die Stadt sei nur Herr des Verfahrens im Rahmen des BauGB. Wenn es kein entgegenstehendes Plankonzept gebe, könne das Verfahren nicht gestoppt werden. Im Übrigen gebe es keinen formellen Schritt für eine Bürgerbeteiligung. Innerhalb von 2 Monaten müsse eine Stellungnahme abgegeben werden.

 

Der Ausschuss fasst schließlich folgenden


Stimmabgabe: 3 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen