Beschlussvorschlag für den Rat:

Die der Sitzungsvorlage beigefügten Satzungen:

- Abwasserbeseitigungssatzung

- Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse

- Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)

- Satzung zur Fortführung der Fristensatzung für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen im Bereich des Projektgebietes Kohkamp

- Satzung zur Fortführung der Fristensatzung für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen im Bereich der Bernhardstraße

- Satzung zur Fortführung der Fristensatzung für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen im Fremdwassersanierungsgebiet Innenstadt 1. BA

- Satzung zur Fortführung der Fristensatzung für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen im Fremdwassersanierungsgebiet Innenstadt 2. BA

werden beschlossen.


Herr Wiesmann führt an, dass es sich eigentlich nur um eine Verschiebung von Paragrafen aufgrund des geänderten Landeswassergesetzes NRW handele. Dennoch sei ihm unter § 10 der Abwasserbeseitigungssatzung „Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser“ eine textliche Veränderung aufgefallen, die nach seiner Auffassung eine andere Bedeutung als die alte Formulierung habe. Er erkundigt sich nach dem Grund für die Änderung.

 

Herr Hein erläutert, dass die neue Formulierung klarer und eindeutiger sei und dasselbe gemeint sei. Ein Grundstückseigentümer könne nur befreit werden, wenn er woanders verpflichtet werde.

 

Auf Nachfrage von Herrn Wiesmann versichert Herr Hein, dass es sich um Regelungen handelt, die sich auf die Behandlung des Abwassers aus Gewerbebetrieben bezieht.

 

Auf Einwand von Herrn Dr. Meyring, dass ein Grundstückseigentümer vom  Anschlusszwang befreit werden könne, wenn der Anschluss nicht wirtschaftlich erscheine, führt Herr Hein aus, dass im Abwasserbeseitigungskonzept geregelt werde, wo ein Anschluss erfolgen soll.

 

Frau Dr. Spallek wirft im Hinblick auf ein Klageverfahren wegen einer hier beschlossenen Satzung die grundsätzliche Frage auf, ob die Satzungen nicht vorab juristisch geprüft werden können.

 

Herr Hein weist darauf hin, dass es sich um Mustersatzungen des Städte- und Gemeindebundes handele und gerade die Punkte, die damals zum Klageverfahren geführt haben, genauestens geprüft wurden.

 

Herr Dr. Meyring geht davon aus, dass die Mustersatzungen bereits beim Städte- und Gemeindebund von Juristen überprüft wurden.

 

Herr Wiesmann möchte explizit wissen, ob der Abs. 4 des § 9  inhaltlich verändert wurde.

Das wird von Herrn Hein verneint.

 

Herr Dr. Meyring stellt nach Befragen der Ausschussmitglieder fest, dass eine juristische Überprüfung allgemein nicht gewünscht wird und lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen.


Stimmabgabe: einstimmig