Sitzung: 15.12.2016 Rat der Stadt
Vorlage: FBPB/1196/2016
Beschluss:
1.
Die
Hinweise der Bezirksregierung zur Berücksichtigung der landesplanerischen
Vorgaben zum Einzelhandel werden zur Kenntnis genommen. Die Anregung, die
Ausführungen zu den Grundsätzen 10.2 und 10.3 des Regionalplans zu vertiefen,
wird berücksichtigt.
2.
Den
Anregungen des Kreises wird entsprechend der Ausführungen gefolgt, die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
3.
Die
Hinweise vom Landesbetrieb Straßenbau NRW und der Bundeswehr werden zur
Kenntnis genommen.
4.
Der Anregung
der DB Service Immobilien GmbH wird im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren
gefolgt, die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
5.
Es wird
beschlossen, die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck
und die Aufstellung des Bebauungsplanes „Lebensmitteldiscounter Darfelder
Straße“ durchzuführen und den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
(Baugesetzbuch) ortsüblich bekannt zu machen. Das Plankonzept für die
Aufstellung des Bebauungsplanes „Lebensmitteldiscounter Darfelder Straße“
betrifft in der Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 11 die Flurstücke 17, 436,
437, 455, 456. Das Plankonzept für die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes
betrifft die Fläche, die im Flächennutzungsplan der Stadt Billerbeck als
„Sondergebiet Lebensmitteleinzelhandel“ ausgewiesen ist und umfasst in der
Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 11 die Flurstücke 17, 455, 456.
6.
Der
Entwurf der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf des Bebauungsplanes
„Lebensmitteldiscounter Darfelder Straße“ mit den Entwürfen der Begründungen
mit Umweltbericht und den Anlagen Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse,
Schalltechnischer Bericht und Kurzbewertung Altlasten werden für die Offenlage
nach § 3 Abs. 2 BauGB gebilligt.
7.
Der
Entwurf der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf zum Bebauungsplan
„Lebensmitteldiscounter Darfelder Straße“ und die Begründungen mit den o. g.
Anhängen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Parallel erfolgt die
Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der
Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB.
Der Rat schließt sich dem Beschlussvorschlag des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses an und fasst folgenden
Stimmabgabe: einstimmig