Beschluss:

1.    Die Hinweise der Bezirksregierung zur Berücksichtigung der landesplanerischen Vorgaben zum Einzelhandel werden zur Kenntnis genommen. Die Anregung, die Ausführungen zu den Grundsätzen 10.2 und 10.3 des Regionalplans zu vertiefen, wird berücksichtigt.

2.    Den Anregungen des Kreises wird entsprechend der Ausführungen gefolgt, die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

3.    Die Hinweise vom Landesbetrieb Straßenbau NRW und der Bundeswehr werden zur Kenntnis genommen.

4.    Der Anregung der DB Service Immobilien GmbH wird im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren gefolgt, die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

5.    Es wird beschlossen, die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck und die Aufstellung des Bebauungsplanes „Lebensmitteldiscounter Darfelder Straße“ durchzuführen und den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) ortsüblich bekannt zu machen. Das Plankonzept für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Lebensmitteldiscounter Darfelder Straße“ betrifft in der Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 11 die Flurstücke 17, 436, 437, 455, 456. Das Plankonzept für die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes betrifft die Fläche, die im Flächennutzungsplan der Stadt Billerbeck als „Sondergebiet Lebensmitteleinzelhandel“ ausgewiesen ist und umfasst in der Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 11 die Flurstücke 17, 455, 456.

6.    Der Entwurf der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf des Bebauungsplanes „Lebensmitteldiscounter Darfelder Straße“ mit den Entwürfen der Begründungen mit Umweltbericht und den Anlagen Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse, Schalltechnischer Bericht und Kurzbewertung Altlasten werden für die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB gebilligt.

7.    Der Entwurf der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf zum Bebauungsplan „Lebensmitteldiscounter Darfelder Straße“ und die Begründungen mit den o. g. Anhängen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Parallel erfolgt die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB.


Der Rat schließt sich dem Beschlussvorschlag des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses an und fasst folgenden


Stimmabgabe: einstimmig