Frau Mollenhauer bezieht sich auf einen Presseartikel, in dem der richtige Umgang mit Wiesengräbern beschrieben wurde. Ihr sei von einer aufgeregten Bürgerin berichtet worden, dass nach einer Bestattung am 10.11.2016 das frische Wiesengrab bereits am 18.11.2016 abgeräumt wurde. So etwas dürfe doch nicht passieren.

 

Frau Dirks weist darauf hin, dass lt. Satzung auf einem Wiesengrab grundsätzlich nichts abgelegt werden dürfe. Den Angehörigen werde aber für eine gewisse Zeit nach der Beerdigung das Ablegen von Gegenständen auf dem Wiesengrab zugestanden. Nach dieser Zeit werde das Grab abgeräumt. Oft seien den Bürgern die Folgen einer Bestattung in einem Wiesengrab nicht bewusst.

Herr Messing teilt mit, dass der konkrete Fall auch an die Verwaltung herangetragen wurde. Ein Kommunikationsfehler bei der ausführenden Firma habe dazu geführt, dass vorzeitig abgeräumt wurde. Der Unternehmer habe sich bei der Familie entschuldigt und dafür gesorgt, dass die Gestecke wieder aufgestellt wurden.