Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB wird erteilt.

Zukünftige Baukörper sollen sich dem im Sachverhalt formulieren Maßstab (Grundflächenzahl 0,4 und keine maßgebliche Nutzung in der dritten Ebene) anpassen.


Frau Besecke betont, dass das beantragte Bauvorhaben städtebaulich unproblematisch sei und das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden könne.

Wie in der Sitzungsvorlage dargelegt, könnte das Gebäude mit zwei Vollgeschossen und den in der Umgebung zulässigen hohen Firsten für die dortigen unbebauten Grundstücke aber eine ungewollte Vorbildwirkung entfalten. Aus diesem Grund werde vorgeschlagen, für zukünftige Neubauvorhaben die in der Vorlage formulierten Maßstäbe festzulegen.

 

Herr Brockamp sieht in der Formulierung „… keine maßgebliche Nutzung in der dritten Ebene…“ ein Problem, da „maßgeblich“ verschieden ausgelegt werden könne und deshalb Konfliktpotential beinhalte. Außerdem sei die Innenstadtverdichtung ja gewollt, insofern müsse ein Dachausbau möglich sein.

 

Frau Besecke macht deutlich, dass die Formulierung beibehalten werden sollte, gerade weil sie Spielraum biete. Gemeint sei, dass z. B. keine eigenständigen Wohnungen, sondern nur untergeordnete Räume in der dritten Ebene entstehen sollten.

Herr Mollenhauer ergänzt, dass es sich lediglich um eine Handlungsanweisung für die Verwaltung handele. Wenn sich in den Vorgesprächen mit den Bauherren bzw. Architekten ergebe, dass diese mit den Vorgaben nicht einverstanden seien, würde die Planung sowieso diesem Ausschuss vorgelegt.

 

Schließlich folgt der Ausschuss dem Verwaltungsvorschlag und fasst folgenden


Stimmabgabe: einstimmig