Beschlussvorschlag für den Rat:

1.  Der Anregung des Tennisclub Blau-Weiß, im Flächennutzungsplan eine Zweckbestimmung „Tennisverein“ aufzunehmen, wird nicht gefolgt. Auch der Anregung, eine Erweiterung des Bebauungsplanes Richtung Norden vorzunehmen, wird nicht gefolgt.

2.  Die Hinweise des Landesbetriebes Straßenbau NRW werden zur Kenntnis genommen. Es wird keine Notwendigkeit zu weitergehenden baulichen Maßnahmen an der Landstraße gesehen, da sich aus der Bauleitplanung kein höheres Verkehrsaufkommen ergibt.

3.  Die Hinweise des Kreises Coesfeld und der Telekom werden zur Kenntnis genommen.

4.  Die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck nebst Begründung mit den Anhängen (Umweltbericht und Verträglichkeitsanalyse) wird unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander beschlossen.

5.  Die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB ist bei der höheren Verwaltungsbehörde einzuholen.

6.  Die Erteilung der Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

7.  Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB wurde der Bebauungsplan „Sondergebiet Gartenfachmarkt Hamern” parallel mit der Flächennutzungsplanänderung aufgestellt. Nach Genehmigung dieser 43. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Bebauungsplan aus ihm entwickelt sein.

8.  Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW den Bebauungsplan „Sondergebiet Gartenfachmarkt Hamern” unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander als Satzung. Diese besteht aus der Planzeichnung sowie der Begründung mit den Anhängen (Umweltbericht und schalltechnischer Bericht).

9.  Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist nach Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplanes „Sondergebiet Gartenfachmarkt Hamern” beschlossen worden ist.

 

Rechtsgrundlagen sind:

·         Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung

·         Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung

·         Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung


Frau Besecke verweist auf die Sitzungsvorlage.

 

Herr Peter-Dosch leitet aus der Anregung des Tennisclubs Blau-Weiß die Sorge ab, dass durch die Planverfahren die Nutzung als Tennisplatzes gefährdet sein könnte und bittet die Verwaltung um Stellungnahme.

 

Frau Besecke erläutert, dass die Nutzung als Tennisplatz der heutigen Darstellung als landwirtschaftliche Fläche widerspreche. Aufgrund der früheren Baugenehmigung habe die Nutzung jedoch Bestandsschutz. Da eine Rückführung, auch der Wohnnutzung der Umgebung, in landwirtschaftliche Flächen unrealistisch sei, entspreche die Darstellung als gemischte Baufläche der heutigen und zukünftigen Nutzungsdurchmischung. Durch die neue Darstellung werde die Nutzung des Tennisvereines planungsrechtlich nicht schlechter gestellt. Die Sorge des Tennisclubs sei ja, dass die Pachtverträge nicht verlängert werden, da sich andere Nutzungsmöglichkeiten ergeben. Hier sei jedoch der Dialog das richtige Mittel und nicht das Planungsrecht.


Stimmabgabe: einstimmig