Beschlussvorschlag für den Rat:

Gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) in der zur Zeit gültigen Fassung werden die Straßen „Kerkeler“ und „Johannisstraße“ –von der Straße Kerkeler bis zur Von-Galen-Straße- als Gemeindestraßen ohne Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzungskreise sowie etwaige sonstige Besonderheiten gewidmet. Die Widmung ist gemäß § 6 Absatz 1 StrWG öffentlich bekannt zu machen.


Auf Nachfrage von Herrn Walbaum erläutert Herr Mollenhauer die Auswirkungen einer Widmung.

 

Der Ausschuss fasst folgenden


Stimmabgabe: einstimmig