Beschluss:

Gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) in der zur Zeit gültigen Fassung werden die Straßen „Kerkeler“ und „Johannisstraße“ –von der Straße Kerkeler bis zur Von-Galen-Straße- als Gemeindestraßen ohne Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzungskreise sowie etwaige sonstige Besonderheiten gewidmet. Die Widmung ist gemäß § 6 Absatz 1 StrWG öffentlich bekannt zu machen.


Der Rat schließt sich dem Beschlussvorschlag des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses an und fasst folgenden


Stimmabgabe: einstimmig