Beschlussvorschlag für den Rat:

Die anliegende Satzung der Stadt Billerbeck gem. § 45 Abs. 6 Bauordnung NRW über die vorgezogene Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Bereich des Projektgebietes Kohkamp wird beschlossen.


Herr Hövener führt an, dass für die Umsetzung der Sanierung zwei Varianten angeboten würden und wirft die Frage auf, ob die Anschlussnehmer nur die Auswahlmöglichkeit unter den von der Stadt vorgeprüften Unternehmen hätten oder auch andere Unternehmen mit entsprechenden Zertifizierungen beauftragt werden können.

 

Herr Hein legt dar, dass es eine Zertifizierung nicht gebe. Er werde in Abstimmung mit der Kreishandwerkerschaft eine Liste mit qualifizierten Unternehmen zusammenstellen. Es könnten aber darüber hinaus auch andere Firmen beauftragt werden, soweit sie grundsätzliche Voraussetzungen, wie z. B. Meisterbetrieb und Tariftreue, erfüllten und an dem noch zu erfolgenden Informations- und Einweisungstermin teilgenommen haben.

 

Herr Becks fragt nach, ob auch Billerbecker Unternehmen beauftragt werden können.

Das wird von Herrn Hein bejaht. Hier sei sicherlich der Gas- und Wasserinstallationsbetrieb die richtige Adresse, allerdings sollte dieser auch den Tiefbaubereich mit abdecken können.

 

Herr Wiesmann wirft ein, dass es den Grundstückseigentümern aber möglich sein müsse, die Tiefbauarbeiten in Eigenleistungen erbringen zu können.

Das sei möglich, so Herr Hein. Dennoch müsse die beauftragte Firma in der Lage sein, die Arbeit mit anzubieten, da man vorher nicht wisse, ob seitens der Anschlussnehmer Eigenleistungen erbracht werden. .

 

Herr Lanfermann fragt nach, ob es eine gesetzliche Grundlage dafür gebe, welche Firma tätig werden dürfe.

Da Landesmittel in Anspruch genommen würden, müssten die Unternehmen auch gewisse Bedingungen erfüllen, damit der Zweck der Landesförderung, nämlich die Qualitätssicherung also dauerhafte Dichtheit von Kanälen auch erreicht werde, so Herr Hein. Das sei Bestandteil der Förderrichtlinien.

 

Auf Nachfrage von Herrn Dr. Meyring bestätigt Herr Hein noch einmal, dass Eigenleistungen der Anschlussnehmer möglich seien und auch honoriert würden. Dazu gehörten u. a. das Abhängen von Leitungen im Keller.

 

Nach Meinung von Herrn Wiesmann kompliziere es die Dinge nur, wenn jeder Gas- und Wasserinstallationsbetrieb nachweisen müsse, dass er auch über einen Minibagger verfüge.

 

Herr Roggenkamp schließt aus den Ausführungen von Herrn Hein, dass die Hauseigentümer also die Leitungen selbst abhängen könnten, die Grundleitungen auf eigenem Boden aber nicht verlegen dürfen.

 

Herr Heßling kann nicht verstehen, dass die Grundstückseigentümer in einem Neubaugebiet die Leistungen bis zum Rohrschacht verlegen dürften und das in dem Projektgebiet nicht möglich sei.

 

Herr Hein verweist noch einmal auf die Qualitätssicherung, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Fördermittel sei. Im Übrigen sei das Abhängen von Leitungen später revidierbar. Beim Verlegen von Leitungen im Erdreich seien dagegen viele Faktoren zu berücksichtigen, wie z. B. die Rohrbettung, die Rohrstatik u. a.

 

Herr Becks zieht den Schluss, dass hier sehr kompliziert etwas aufgebaut werde. Er habe das Gefühl, dass Billerbecker Unternehmen nicht zum Zuge kommen.

 

Billerbecker Unternehmen könnten entweder durch den Zusammenschluss mit Tiefbauunternehmen oder durch Zukauf oder dem Mieten von Maschinen die Leistungen durchführen, so Herr Hein. Ihm als Betriebsleiter nütze es nichts, wenn die Sanierungsmaßnahmen für 113 Grundstücke durch eine Firma z. B. aus dem Ruhrgebiet durchgeführt werden. Schließlich würden sich die Sanierungsmaßnahmen im gesamten Stadtgebiet über Jahre hinziehen, weshalb eine Beauftragung örtlich ansässiger Firmen vorteilhafter wäre.

 

Herr Wiesmann stellt heraus, dass ein Grundstückseigentümer, der auf eine Förderung verzichte aber frei agieren und die Leitungen selbst verlegen könne.

Das wird von Herrn Hein bestätigt mit dem Hinweis, dass der Grundstückseigentümer bis zum 31.12.2008 eine Bescheinigung über die Dichtheit seiner Entwässerungsanlagen vorlegen müsse.

 

Herr Hövener bezieht sich auf den § 5 „Dichtheitsprüfung“ des vorliegenden Satzungsentwurfes, wonach eine TV-Untersuchung in der Regel als nicht ausreichend angesehen werden könne und fragt nach, wer entscheide, ob diese Untersuchungsmethode in Frage komme oder nicht.

 

Herr Dr. Meyring will wissen, welche Verfahren bei der Dichtheitsprüfung denn zulässig seien.

 

Herr Hein verweist auf die entsprechende DIN-Norm. Hier solle nichts gänzlich ausgeschlossen werden, er sei aber schon der Meinung, dass eine Dichtheit nicht optisch festgestellt werden könne.

 

Dem Hinweis von Herrn Lanfermann, dass es keine Gegenüberstellung der Sanierungskosten eines Kellers mit den Ewigkeitskosten gebe, hält Herr Hein entgegen, dass im Detail gar nicht zu ermitteln sei, was das nachträgliche Abdichten der Kellerwand und Sohle koste. Insofern fehle eine Vergleichsgröße, um Ewigkeitskosten der Grundwasserableitung zu ermitteln.

 

Herr Becks regt eine Änderung des ersten Absatzes im § 2 an. Es werde sicherlich niemand verstehen, dass in einer 2007 erlassenen Satzung vorgeschrieben werde, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Dichtheitsprüfung bis zum 31.12.2005 durchgeführt werden müsse.

 

Herr Hein bittet darum, diese Formulierung beizubehalten. Es handele sich um eine mit dem Städte- und Gemeindebund abgesprochene Version. Im § 2 werde auf die grundlegenden Inhalte des § 45 LBO eingegangen und diese Ausführungen dienten der grundsätzlichen Information.

 

Der Ausschuss fasst schließlich folgenden 

 


Stimmabgabe: 8 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung