Beschlussvorschlag für den Rat:

Der Erlass der Satzung der Stadt Billerbeck zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW mit Alternative A wird beschlossen.

 


Herr Hein berichtet, dass Vertretern der Wasser- und Bodenverbände in dem mittlerweile anberaumten Termin bestätigt hätten, dass die geänderte Vorgehensweise zur Umlage der Kosten für die Gewässerunterhaltung die Wasser- und Bodenverbände nicht direkt berühre. Sie wüssten um die Änderung des LWG und schlössen sich der Meinung an, dass keine andere Möglichkeit bestehe, die Kosten rechtssicher so umzulegen, wie verwaltungsseitig vorgeschlagen.

 

Herr Schulze Brock fragt nach, ob eine Überfliegung insbesondere des Innenbereiches tatsächlich nötig ist oder ob auch auf vorhandene Daten zurückgegriffen werden könne. Außerdem wolle er wissen, wie verlässlich die auf Seite 4/5 der Sitzungsvorlage dargestellten Beispielsberechnungen sind.

 

Herr Hein führt aus, dass er ursprünglich davon ausgegangen sei, dass die für die Niederschlagswassergebühr erhobenen Daten angepasst und genutzt werden könnten. Das sei aber vom Städte- und Gemeindebund eindeutig verneint worden. Diese Daten könnten nicht herangezogen werden, weil sie nur Angaben zu den am Kanal angeschlossenen Flächen beinhalten.

 

Frau Lammers erläutert, dass für die Beispielsberechnungen Verbandsbeiträge in Höhe von 55.000,-- € unterstellt wurden. Die Personalkosten seien zunächst geschätzt worden. Für die Überfliegung und Auswertung der Daten lägen Angebote vor, die bis 31.12.2017 verlässlich seien. Sie gehe davon aus, dass die Daten realistisch sind. Da es sich um Gebühren handele, erfolge im Folgejahr eine Nachkalkulation, d.h. es werde spitz abgerechnet.

 

Herr Knüwer erkundigt sich, ob die Vertreter der Wasser und Bodenverband-Vorstände sich zu den Varianten geäußert hätten. Diese hätten doch Auswirkungen auf die Erhebung bei den Mitgliedern.

 

Herr Hein teilt mit, dass die Umlage der Kosten Sache der Stadt sei. Darüber sei nicht diskutiert worden.

 

Herr Flüchter möchte wissen, wie zurzeit verfahren wird und ob im Außenbereich auch differenziert wird zwischen Ackerflächen und versiegelten Flächen.

 

Herr Hein erläutert, dass in der Vergangenheit nicht differenziert wurde zwischen versiegelten und nicht versiegelten Flächen, sondern  nur nach Fläche veranlagt wurde.

 

Herr Fliß stellt in Frage, ob der Aufwand überhaupt gerechtfertigt ist und ob für 4.000,-- € Gerechtigkeit 40.000,-- € ausgegeben werden müssen. Des Weiteren entnehme er den Ausführungen in der Sitzungsvorlage, dass die Satzung gar kein Muss sei. Falls sie aber ein Muss sein sollte, sollte die Datenermittlung nicht extern vergeben werden, sondern mit eigenem Personal erfolgen.

 

Herr Hein stellt richtig, dass es nicht darum gehe für 4.000,-- € mehr Gerechtigkeit zu schaffen. Bislang sei der Anteil für die innerstädtischen Flächen in Höhe von rd. 4.000,-- € aufgrund des erheblichen Aufwandes nicht umgelegt worden. Hiermit wurde der allgemeine Haushalt belastet. Mit Erlass des § 64 LWG gehe es um das Risiko der gesamten Umlage in Höhe von 55.000,-- €, denn die jetzige Satzung sei nicht rechtskonform. Egal ob für den Außen- oder Innenbereich: jeder Bescheid, der für die Umlage erlassen werde, sei nicht rechtskonform, d. h. jeder, der dagegen Widerspruch erheben würde, würde Recht bekommen und damit die Umlage nicht zahlen müssen. Also liege das Risiko bei der Stadt, und zwar in Höhe von 55.000,-- €.

 

Herr Schulze Temming bezeichnet es als großes Ärgernis, dass die Landesregierung mit der Neuregelung in § 64 eine Vereinfachung bezweckte, aber der Aufwand für die Verwaltung deutlich größer werde und zudem im ersten Jahr hohe Kosten anfallen. Er spreche sich für die Variante A aus, da so gerechte Daten ermittelt werden, die auch einem Fremdvergleich standhielten.

 

Herr Flüchter favorisiert dagegen die Variante B. Bei der Variante A würde mit großem Aufwand eine Scheingenauigkeit ermittelt. Die Daten müssten regelmäßig aktualisiert werden, wobei man auf Angaben der jeweiligen Eigentümer angewiesen wäre. Wenn man den monetären Aufwand für die Überfliegung für die Abfrage mit eigenem Personal verwenden würde, käme man vielleicht ähnlich weit.

 

Herr Hein rät mit Hinweis auf Erfahrungen der umliegenden Gemeinden dringend davon ab, die Daten mittels Selbstauskunft der Grundstückseigentümer zu sammeln. Damit sei ein sehr hoher Aufwand verbunden und außerdem mit dem vorhandenen Personal  nicht zu schaffen. Außerdem müssten die Daten zügig ermittelt werden, damit auf Basis der zum 1. Januar 2018 gültigen Satzung die Bescheide erlassen werden können.

Im Übrigen betrügen die Kosten für die Überfliegung „nur“ 9.000,-- €. Die Ermittlung der grundstücksscharfen Flächengrößen verursache den größten Kostenanteil.

 

Herr Fliß bittet um eine verbindliche Aussage, ob die Satzung erlassen werden „muss“ oder „kann“.

 

Frau Lammers führt hierzu aus, dass die Kommunen nach dem Grundsatz der Finanzmittelbeschaffung gehalten seien, zunächst Gebühren und Beiträge zu erheben und erst danach Steuern. Werde keine Satzung erlassen, würde das zu einer um 55.000,-- € höheren Belastung des Jahresergebnisses führen. Um das auszugleichen, müssten also Gebühren vor Steuern erhoben werden.

 

Zur Anregung von Herrn Fliß, die Satzung kreativer zu gestalten, führt Herr Hein aus, dass nur auf der Grundlage des § 64 LWG Gebühren erhoben werden dürfen und die Formulierungen so gewählt seien, dass sie rechtssicher seien. Gestaltungsspielraum gebe es kaum.

 

Nach Beantwortung weiterer Verständnisfragen fasst der Ausschuss folgenden


Stimmabgabe: 10 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen