Beschlussvorschlag für den Rat:

1. Die nachfolgende Satzung über die Veränderungssperre wird
    beschlossen:

 

Satzung

 

der Stadt Billerbeck über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ”Baumgarten” vom …………….……2017.

 

Der Rat der Stadt Billerbeck hat am 14. Dezember 2017 aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zur Zeit gültigen Fassung, und der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-      Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, die folgende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ”Baumgarten” beschlossen:

 

§ 1

Zu sichernde Planung

 

Der Rat der Stadt Billerbeck hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2017 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für das im § 2 näher bezeichnete Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

 

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den nachfolgend aufgeführten Bereich und ist im beiliegenden Lageplan dargestellt. Das Plangebiet liegt südöstlich angrenzend an das Stadtgebiet der Stadt Billerbeck in der Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 4. Es beinhaltet die Grundstücke 80, 82, 83, 84, 86, 87, 162, 163, 285, 294 und 322.

 

Begrenzt wird es im Norden von der Straße Baumgarten, Flurstück 298, im Osten von der Wiesenstraße, Flurstück 166, im Süden vom St. Ludgerus-Stift und dem Flurstück 178 und im Westen von dem Flurstück 293, jeweils Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 4.

 

 

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

(1)  In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder
     bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
    von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
    rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige
    pflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2)  Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3)  Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre  baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

 

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

 

 

2.  Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.


Der Ausschuss fasst folgenden


Stimmabgabe: 6 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen