Sitzung: 07.12.2017 Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
Vorlage: FBPB/1293/2017
Beschlussvorschlag für den Rat:
1. Die nachfolgende
Satzung über die Veränderungssperre wird
beschlossen:
Satzung
der Stadt
Billerbeck über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes ”Baumgarten” vom …………….……2017.
Der Rat der Stadt
Billerbeck hat am 14. Dezember 2017 aufgrund der §§ 14 und 16 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3634), in der zur Zeit gültigen Fassung, und der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),
in der zurzeit gültigen Fassung, die folgende Satzung über die
Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ”Baumgarten”
beschlossen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Rat der Stadt
Billerbeck hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2017 beschlossen, für das in §
2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der
Planung für das im § 2 näher bezeichnete Gebiet wird die Veränderungssperre
erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die
Veränderungssperre erstreckt sich auf den nachfolgend aufgeführten Bereich und
ist im beiliegenden Lageplan dargestellt. Das Plangebiet liegt südöstlich
angrenzend an das Stadtgebiet der Stadt Billerbeck in der Gemarkung Billerbeck-Stadt,
Flur 4. Es beinhaltet die Grundstücke
80, 82, 83, 84, 86, 87, 162, 163, 285, 294 und 322.
Begrenzt wird es im Norden von der Straße Baumgarten, Flurstück 298, im Osten von der Wiesenstraße, Flurstück 166, im Süden vom St. Ludgerus-Stift und dem Flurstück 178 und im Westen von dem Flurstück 293, jeweils Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 4.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen
Gebiet dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder
bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-,
zustimmungs- oder anzeige
pflichtig sind, nicht vorgenommen
werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen
werden.
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der
Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der
Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in
Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Veränderungssperre
tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in
§ 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
2. Die Veränderungssperre ist
ortsüblich bekannt zu machen.
Der Ausschuss fasst folgenden
Stimmabgabe: 6 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen