Beschlussvorschlag für den Rat:

Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung (s. Abwägungstabelle I):

1.    Die Bedenken des Herrn Guntermann werden zurückgewiesen und den Anregungen wird nicht gefolgt.

2.    Der Anregung von Frau Hansel zur Festsetzung der Baugrenzen wird gefolgt.

3.    Der Anregung von Frau Strauß zur Ansiedlung eines hofabschließenden Gebäudes wird nicht gefolgt.

4.    Den Anregungen des Kreises Coesfeld bzgl. der Festsetzungen der Höhe der Baukörper wird gefolgt.

Ergebnisse aus der Offenlage (s. Abwägungstabelle II und III):

5.   Die Hinweise des Kreises Coesfeld werden zur Kenntnis genommen. Bezüglich der Abgrenzung der festgesetzten Nutzung wird die Planzeichnung entsprechend klarstellend ergänzt und bezüglich der Zulässigkeit von Garagen wird die Begründung korrigiert.

6.   Die Hinweise der Telekom und der Unitymedia NRW GmbH werden zur Kenntnis genommen.

Abschließende Beschlüsse:

7.   Die 45. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck nebst Begründung mit Umweltbericht wird unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander beschlossen.

8.   Die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB ist bei der höheren Verwaltungsbehörde einzuholen.

9.   Die Erteilung der Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

10. Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB wurde der Bebauungsplan „Ludgerusstift” parallel mit der Flächennutzungsplanänderung aufgestellt. Nach Genehmigung dieser 45. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Bebauungsplan aus ihm entwickelt sein.

11. Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW den Bebauungsplan „Ludgerusstift” unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander als Satzung. Diese besteht aus der Planzeichnung sowie der Begründung mit Umweltbericht.

12. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist nach Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan „Ludgerusstift” beschlossen worden ist.

 

Rechtsgrundlagen sind:

·         Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung

·         Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung

·         Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung


Herr Walbaum erklärt sich für befangen und nimmt an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

 

Herr Brall plädiert für eine Absenkung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 auf 0,3. Zur Begründung führt er an, dass eine Seniorenanlage mit großzügigem Parkgelände angestrebt werde. Da der zur Berkel liegende Teilbereich nicht bebaut werden dürfe, gebe es nur die Möglichkeit, den übrigen Bereich zu verdichten. Das würde den Gedanken des großzügigen Parkgeländes konterkarieren. Dabei stütze er sich auch auf die Meinung vieler Anlieger, die eine solche Bebauung und die damit verbundene Zunahme des PKW-Verkehrs als problematisch ansähen.

 

Frau Besecke erläutert, dass die Baunutzungsverordnung den Rahmen für die GRZ vorgebe und für Wohnen generell 0,4 vorgesehen seien. Auch wenn die Möglichkeit bestehe hiervon abzuweichen, sehe sie in diesem Fall aber nicht die Notwendigkeit, da durch die Baugrenzen die Bebauung bereits eingeschränkt werde. Auch sehe sie nicht die Gefahr, dass etwas entstehen könnte, das dem Charakter des Geländes widerspreche. Die Anlieger hätten sich sehr dafür eingesetzt, dass ausreichend Stellplätze vorgesehen werden. Eine Einschränkung der GRZ wäre ein Widerspruch zu dieser Anliegerforderung.

 

Herr Heymanns führt an, dass es heute schon schwierig sei, auf dem Gelände einen Parkplatz zu bekommen. Durch die neu hinzukommende Bebauung, wie z. B. die Kindertagesstätte werde diese Problematik noch verstärkt.

 

Frau Besecke führt aus, dass gerade aufgrund dieser Argumentation die GRZ nicht eingeschränkt werden sollte. Die Gebäudeentwicklung ziehe mehr Stellplatzbedarf nach sich. Die 0,4 GRZ dürfe mit Terrassen, Zufahrten und Stellplätzen bis zu 50% überschritten werden. Entscheidend für die bauliche Ausnutzung seien die Baugrenzen. Wenn weniger Bebauungsmöglichkeiten gewünscht werden, dann müssten Baugrenzen weggestrichen werden, was aber im Hinblick auf die Grundstücksgröße unangemessen wäre. Außerdem sollten dem Stift nicht die Entwicklungsmöglichkeiten genommen werden. Für die Kita würden mehr Stellplätze geschaffen, als baurechtlich gefordert werden können. Verwaltungsseitig sei dem Stift die Entwicklung eines Parkplatzkonzeptes empfohlen worden.

 

Herr Peter-Dosch kann sich der Kritik nicht anschließen. Der Standort solle sich weiter entwickeln können. Er würde ungerne die Entwicklung kappen oder verunmöglichen.

 

Herr Brall betont, dass er die Weiterentwicklung nicht verhindern, sondern dem Anliegerwillen Rechnung tragen wolle. Zudem dürfe der Leitgedanke des parkähnlichen Charakters auf dem Stiftsgelände nicht verloren gehen.

 

Frau Mollenhauer stellt heraus, dass es sich um einen Standort in zentraler Lage handele und die Baumöglichkeiten auf dem Stiftsgelände nicht eingeschränkt werden sollten.


Stimmabgabe: 6 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen