Beschluss:

Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung (s. Abwägungstabelle I):

1.    Die Bedenken des Herrn Guntermann werden zurückgewiesen und den Anregungen wird nicht gefolgt.

2.    Der Anregung von Frau Hansel zur Festsetzung der Baugrenzen wird gefolgt.

3.    Der Anregung von Frau Strauß zur Ansiedlung eines hofabschließenden Gebäudes wird nicht gefolgt.

4.    Den Anregungen des Kreises Coesfeld bzgl. der Festsetzungen der Höhe der Baukörper wird gefolgt.

Ergebnisse aus der Offenlage (s. Abwägungstabelle II und III):

5.   Die Hinweise des Kreises Coesfeld werden zur Kenntnis genommen. Bezüglich der Abgrenzung der festgesetzten Nutzung wird die Planzeichnung entsprechend klarstellend ergänzt und bezüglich der Zulässigkeit von Garagen wird die Begründung korrigiert.

6.   Die Hinweise der Telekom und der Unitymedia NRW GmbH werden zur Kenntnis genommen.

Abschließende Beschlüsse:

7.   Die 45. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck nebst Begründung mit Umweltbericht wird unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander beschlossen.

8.   Die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB ist bei der höheren Verwaltungsbehörde einzuholen.

9.   Die Erteilung der Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

10. Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB wurde der Bebauungsplan „Ludgerusstift” parallel mit der Flächennutzungsplanänderung aufgestellt. Nach Genehmigung dieser 45. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Bebauungsplan aus ihm entwickelt sein.

11. Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW den Bebauungsplan „Ludgerusstift” unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander als Satzung. Diese besteht aus der Planzeichnung sowie der Begründung mit Umweltbericht.

12. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist nach Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan „Ludgerusstift” beschlossen worden ist.

 

Rechtsgrundlagen sind:

·         Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung

·         Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung

·         Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung


Herr Walbaum erklärt sich für befangen. Er  nimmt an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

Der Rat fasst folgenden


Stimmabgabe: 19 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme