Sitzung: 22.02.2018 Rat der Stadt
Vorlage: FBPB/1306/2018
Beschluss:
Ergebnisse aus der
frühzeitigen Beteiligung (s. Abwägungstabelle I):
1. Die Bedenken des Herrn Guntermann werden zurückgewiesen und den Anregungen wird nicht gefolgt.
2. Der Anregung von Frau Hansel zur Festsetzung der Baugrenzen wird gefolgt.
3. Der Anregung von Frau Strauß zur Ansiedlung eines hofabschließenden Gebäudes wird nicht gefolgt.
4. Den Anregungen des Kreises Coesfeld bzgl. der Festsetzungen der Höhe der Baukörper wird gefolgt.
Ergebnisse aus der
Offenlage (s. Abwägungstabelle II und III):
5. Die
Hinweise des Kreises Coesfeld werden zur Kenntnis genommen. Bezüglich der
Abgrenzung der festgesetzten Nutzung wird die Planzeichnung entsprechend
klarstellend ergänzt und bezüglich der Zulässigkeit von Garagen wird die
Begründung korrigiert.
6. Die
Hinweise der Telekom und der Unitymedia NRW GmbH werden zur Kenntnis genommen.
Abschließende Beschlüsse:
7. Die
45. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck nebst Begründung
mit Umweltbericht wird unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange
gegen- und untereinander beschlossen.
8. Die
Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB ist bei der höheren Verwaltungsbehörde
einzuholen.
9. Die
Erteilung der Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu
machen.
10. Gemäß
§ 8 Abs. 3 BauGB wurde der Bebauungsplan „Ludgerusstift” parallel mit der
Flächennutzungsplanänderung aufgestellt. Nach Genehmigung dieser 45. Änderung
des Flächennutzungsplanes wird der Bebauungsplan aus ihm entwickelt sein.
11. Der
Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§
7 und 41 GO NRW den Bebauungsplan „Ludgerusstift” unter Abwägung aller
öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander als Satzung. Diese
besteht aus der Planzeichnung sowie der Begründung mit Umweltbericht.
12. Gemäß
§ 10 Abs. 3 BauGB ist nach Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung
ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan „Ludgerusstift”
beschlossen worden ist.
Rechtsgrundlagen
sind:
·
Das Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)
in der zurzeit geltenden Fassung
·
Die
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV
NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung
· Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung
Herr Walbaum erklärt sich für befangen. Er nimmt an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.
Der Rat fasst folgenden
Stimmabgabe: 19 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme