Beschluss:

Die Kalkbrennerei wird vorläufig gemäß § 4 Abs. 1 DSchG NRW unter Schutz gestellt.


Herr Kuhlmann teilt mit, dass der Eigentümer über eine geplante Unterschutzstellung informiert sei. Dieser habe kein Interesse das Objekt weiter zu betreiben oder zu erhalten. Der Eigentümer würde aber in dem Verfahren angehört und entsprechend beteiligt.

 

Herr Flüchter führt aus, dass es sich für Laien von außen nicht direkt erschließe, was dieses Gebäude beinhalte. Insofern müsse man sich auf die Fachkompetenz der Denkmalbehörde verlassen. Er halte es für den Eigentümer für zumutbar, wenn die Unterschutzstellung innerhalb eines halben Jahres geklärt werde.

 

Auf Nachfrage von Herrn Brockamp, was eine vorläufige Unterschutzstellung bedeute und ob diese mit einem Automatismus verbunden sei, teilt Herr Kuhlmann mit, dass für einen Zeitraum von 6 Monaten die Vorgaben des Denkmalschutzes für dieses Objekt gelten. In diesem Zeitraum soll die finale Unterschutzstellung erfolgen, es sei denn es stelle sich heraus, dass der Denkmalwert nicht vorliege. Ein Automatismus sei hiermit nicht verbunden. Das Gutachten der Denkmalbehörde werde dem Ausschuss vorgelegt.

 

Auf Nachfrage von Herrn Kösters teilt Herr Kuhlmann mit, dass der Betrieb der Kalkbrennerei durch das Verfahren für den Pächter nicht gefährdet sei.

 

Der Ausschuss fasst folgenden


Stimmabgabe: einstimmig