Sitzung: 06.12.2018 Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
Vorlage: FBPB/1401/2018
Beschlussvorschlag für den Rat:
Ergebnisse aus den Beteiligungsverfahren :
1.
Die
Hinweise des Kreises Coesfeld werden zur Kenntnis genommen. Die Anregungen der
Bodenschutzbehörde werden berücksichtigt.
2.
Die
Hinweise des LWL -Archäologie für Westfalen- werden zur Kenntnis genommen und sind
in der Planzeichnung aufgenommen.
3.
Die
Hinweise der Thyssengas GmbH werden zur Kenntnis genommen. Den Anregung wird
teilweise gefolgt.
4.
Die
Hinweise des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr werden zur Kenntnis genommen.
Abschließende Beschlüsse:
5.
Unter
Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander wird
die 46. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck nebst
Begründung mit Umweltbericht beschlossen.
6.
Die
Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB ist bei der höheren Verwaltungsbehörde
einzuholen.
7.
Die
Erteilung der Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu
machen.
8.
Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB wurde die 1. Änderung des
Bebauungsplanes „Sondergebiet Conze
Colsman” parallel mit der Flächennutzungsplanänderung aufgestellt. Nach
Genehmigung dieser 46. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der
Bebauungsplan aus ihm entwickelt sein.
9.
Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund
des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW die 1. Änderung des Bebauungsplanes
„Sondergebiet Conze Colsman” unter Abwägung aller öffentlichen und privaten
Belange gegen- und untereinander als Satzung. Diese besteht aus der
Planzeichnung sowie der Begründung mit Umweltbericht.
10. Gemäß
§ 10 Abs. 3 BauGB ist nach Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung
ortsüblich bekannt zu machen, dass die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet
Conze Colsman” beschlossen worden ist.
Rechtsgrundlagen sind:
·
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung
·
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.
Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung
· Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung bzw.
· § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW S. 411) in der zurzeit geltenden Fassung
Herr Walbaum erklärt, dass er dem Beschlussvorschlag nicht zustimmen könne.
Es gehe um eine Erweiterung der Verkaufsfläche von 800 auf 1.200 qm. In der Auswirkungs- und Verträglichkeitsprüfung werde angeführt, dass die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Erweiterung gegenüber dem Hauptzentrum zu Umlenkungseffekten von maximal 8,2% der Bestandsumsätze führen werden und absatzwirtschaftlich hiervon betroffen insbesondere der ansässige Edeka-Markt sei. Das werde zwar im weiteren Textverlauf relativiert, er lehne aber jede Schwächung des Edeka-Marktes ab.
Frau Besecke entgegnet, dass wegen dieser Umlenkungseffekte nur eine Erweiterung auf 1.000 qm in der Bebauungsplanänderung festgesetzt werde. Dem weiteren Textverlauf sei zu entnehmen, dass wegen der Umlegungseffekte die ursprünglich geplante Erweiterung auf 1.200 qm auf 1.000 qm reduziert wurde. Entsprechend geringer seien die Umlegungseffekte (redaktionelle Ergänzung: 4,1%).
Der Ausschuss fasst folgenden
Stimmabgabe:: Ja Nein Enthaltung
CDU Fraktion 4
SPD Fraktion 3
Bündnis90/Die Grünen 2
Sonstige
Bürgermeisterin