Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Ergebnisse aus den Beteiligungsverfahren :

1.    Die Hinweise des Kreises Coesfeld werden zur Kenntnis genommen. Die Anregungen der Bodenschutzbehörde werden berücksichtigt.

2.    Die Hinweise des LWL -Archäologie für Westfalen- werden zur Kenntnis genommen und sind in der Planzeichnung aufgenommen.

3.    Die Hinweise der Thyssengas GmbH werden zur Kenntnis genommen. Den Anregung wird teilweise gefolgt.

4.    Die Hinweise des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr werden zur Kenntnis genommen.

 

Abschließende Beschlüsse:

5.    Unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander wird die 46. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck nebst Begründung mit Umweltbericht beschlossen.

6.    Die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB ist bei der höheren Verwaltungsbehörde einzuholen.

7.    Die Erteilung der Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

8.    Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB wurde die 1. Änderung des Bebauungsplanes  „Sondergebiet Conze Colsman” parallel mit der Flächennutzungsplanänderung aufgestellt. Nach Genehmigung dieser 46. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Bebauungsplan aus ihm entwickelt sein.

9.    Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Conze Colsman” unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander als Satzung. Diese besteht aus der Planzeichnung sowie der Begründung mit Umweltbericht.

10. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist nach Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung ortsüblich bekannt zu machen, dass die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Conze Colsman” beschlossen worden ist.

 

Rechtsgrundlagen sind:

·         Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung

·         Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung

·        Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung bzw.

·        § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW S. 411) in der zurzeit geltenden Fassung


Herr Walbaum erklärt, dass er dem Beschlussvorschlag nicht zustimmen könne.

Es gehe um eine Erweiterung der Verkaufsfläche von 800 auf 1.200 qm. In der Auswirkungs- und Verträglichkeitsprüfung werde angeführt, dass die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Erweiterung gegenüber dem Hauptzentrum zu Umlenkungseffekten von maximal 8,2% der Bestandsumsätze führen werden und absatzwirtschaftlich hiervon betroffen insbesondere der ansässige Edeka-Markt sei. Das werde zwar im weiteren Textverlauf relativiert, er lehne aber jede Schwächung des Edeka-Marktes ab.

 

Frau Besecke entgegnet, dass wegen dieser Umlenkungseffekte nur eine Erweiterung auf 1.000 qm in der Bebauungsplanänderung festgesetzt werde. Dem weiteren Textverlauf sei zu entnehmen, dass wegen der Umlegungseffekte die ursprünglich geplante Erweiterung auf 1.200 qm auf 1.000 qm reduziert wurde. Entsprechend geringer seien die Umlegungseffekte (redaktionelle Ergänzung: 4,1%).

 

Der Ausschuss fasst folgenden


Stimmabgabe::                            Ja               Nein            Enthaltung

 

CDU Fraktion                                   4                                           

SPD Fraktion                                                                              3  

Bündnis90/Die Grünen                  2                                           

Sonstige                                                                                       

Bürgermeisterin