Frau Dirks gibt Herrn Geuking Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Herr Geuking führt aus:

„Vorweg, natürlich ist meine Anregung und Beschwerde zulässig. Die praktische Relevanz der Vorschrift des § 24 GO NRW bei Ratsmitgliedern beschränkt sich nur auf den persönlichen und nicht auf den mandatsbezogenen Bereich. Dieses ist hier vorliegend der Fall. Unstrittig ist, es handelt sich nicht bei der vorliegenden Anregung/Beschwerde darum, einen Tagesordnungspunkt einer Ratssitzung zu erzwingen. Materiell handelt es sich vielmehr darum, den innerstädtischen Frieden zu wahren, eine Organklage zu verhindern und Sie Frau Dirks zur Beanstandung des gefassten Beschlusses im Ausschuss aufzufordern. Wozu Sie nach meiner Auffassung verpflichtet sind. Da diese Beanstandung bisher ausgeblieben ist, bleibt dem Rat nichts anderes übrig als diesen Verwaltungsakt zurückzuholen. Das ist eine gesetzliche Verpflichtung gegenüber den Bürgern unserer Stadt. Erlauben Sie mir noch kurz auf ein Wort Frau Bürgermeisterin. Es hätte gut getan, die notwendige Konsequenz zu vollziehen und die gesetzlich vorgeschriebene Beanstandung des Beschlusses vom Ausschuss mittlerweile durchzuführen. Dann hätten Sie durchaus meine Anregung und Beschwerde zurückweisen können, mit der Begründung bereits in der Hauptsache erledigt. Stattdessen versuchen Sie einen Bogen zu spannen, ich wolle einen Tagesordnungspunkt für die Ratssitzung erschleichen und das ist nicht zulässig. Jeder, der meinen Antrag und die dazugehörige Begründung liest, stellt sehr leicht fest, dass dieses nicht der Fall ist. Persönlich halte ich diese Form von Tatsachenverdrehung und Demokratieverständnis mehr als bedenklich. Um es ganz klar zu sagen, hier geht es erst mal nicht um den Berkelquellteich, hier geht es um Ihr Versäumnis der verpflichtenden Beanstandung und Verhinderung einer Organklage zur Wahrung des innerstädtischen Friedens. Nicht mehr und nicht weniger. Übrigens, persönlich bin ich da leidenschaftslos ob meine Anregung zurückgewiesen wird oder nicht. Wichtig ist für mich das Ergebnis, und zwar für Beanstandung des vorliegenden Beschlusses von der Ausschusssitzung für Umwelt-, Denkmal- und Feuerwehrangelegenheiten am 13.11.2018.“

 

Frau Dirks entgegnet, dass die Anregung nicht zulässig ist und verweist diesbezüglich auf die Kommentierungen zum § 24 GO und die Ausführungen in der Sitzungsvorlage.

Nach ihrer Einschätzung habe der Ausschuss für Umwelt-, Denkmal- und Feuerwehrangelegenheiten einen nach der Zuständigkeitsordnung rechtmäßigen und zulässigen Beschluss gefasst. Denn in der Zuständigkeitsordnung sei festgelegt, dass der Ausschuss für Umwelt-, Denkmal- und Feuerwehrangelegenheiten abschließend u. a. über Angelegenheiten der städtischen Gewässer, Angelegenheiten des Naturschutzes, der Landschaftspflege in Verbindung mit dem Bezirksausschuss, sowie ordnungsbehördliche Angelegenheiten die Tiere betreffen und über Aufgaben des Umweltschutzes (Wasser-, Luft- und Bodenreinhaltung, auch umweltrelevante Einzelmaßnahmen, bei denen übergeordnete Fachbehörden, wie z. B. Untere Landschaftsbehörde, Untere Wasserbehörde einzuschalten sind), soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Allerdings dürfe bei der Vergabe von Aufträgen in den vorgenannten Aufgabenbereichen der Betrag von 35.000,-- € nicht überschritten werden.

Zu der Ausführung des Herrn Geuking, dass der Rat den Verwaltungsakt zurückholen könne, sei auszuführen, dass der Rat von seinem Rückholrecht zwar jederzeit Gebrauch machen könne; das müsse er aber, bevor ein Beschluss gefasst worden ist.

 

Herr Wieland stellt gemäß § 15 der Geschäftsordnung folgenden Antrag zur Sache:

„Die vorliegende Anregung und Beschwerde wird zurückgewiesen.

Des Weiteren stelle ich den Antrag:

Der Rat möge beschließen, die Bürgermeisterin wird hiermit aufgefordert, den Beschluss des Ausschusses für Umwelt-, Denkmal- und Feuerwehrangelegenheiten vom 13.11.2018 zum Thema „Naturnahe Entwicklung von Berkel und Berkelquelle in Billerbeck – Genehmigungsplanung nach § 68 WHG (TO= 2) gem. § 54 Abs. 3 und 2 GO NW wegen Unzuständigkeit des Ausschusses zu beanstanden.

Begründung:

Mir als fraktionslosem Ratsmitglied werden durch das beanstandete Verfahren elementare Beteiligungsrecht genommen.

Ausschreibung und Vergabe sind aufgrund der Regreßregelungen nicht zu trennen (15% der Auftragssumme können als Regress anfallen).

Da der Ausschuss nur über 35.000,-- € entscheiden darf, nicht über mehrere 100.000,-- €.“

 

Frau Dirks wiederholt, dass die Zuständigkeit des Ausschusses in der Sache gegeben war, hinsichtlich der Vergabe sei der Ausschuss dagegen nicht zuständig. Dass Herr Wieland als fraktionsloses Ratsmitglied nur im Rat mitentscheiden könne, bedeute nicht, dass nicht einem Ausschuss abschließend Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen werden können.

 

Herr Geuking stellt fest, dass der Ausschuss einen Grundsatzbeschluss gefasst habe, der weit über 35.000,-- € hinausgehe. Damit sei der Rat in seiner Arbeit behindert worden, denn über solche Vergaben habe der Rat und nicht der Ausschuss zu entscheiden. 

Im Übrigen liege ein Antrag zur Geschäftsordnung vor, so dass eigentlich nur Rede und Gegenrede zulässig seien.  

 

Frau Dirks erwidert, dass Herr Wieland einen Antrag zur Sache gestellt habe.

 

Herr Lennertz erklärt, dass die CDU-Fraktion die Rechtsauffassung der Familien-Partei und der FDP teile. Sie seien der Auffassung, dass man zwischen Auftragserteilung und Ausschreibung nicht differenzieren könne. Wenn die Ausschreibung auf den Weg gebracht werde, gebe es nur noch wenig Spielraum, um die Vergabe blockieren zu können. Werde gegen die Vergabe gestimmt, könnte es zu Regressansprüchen der mindestbietenden Firma kommen. Sie hätten den Sachverhalt auch von der Kommunalpolitischen Vereinigung überprüfen lassen und kämen danach zu dem Schluss, dass der vom Ausschuss gefasste Beschluss nicht regelkonform ist.

 

Frau Dirks hält dem entgegen, dass dann die Zuständigkeitsordnung nicht regelkonform wäre.

 

Frau Rawe stellt fest, dass der Ausschuss im November einen abschließenden Beschluss gefasst habe. Bereits aus der Sitzungsvorlage sei hervor gegangen, dass der Ausschuss abschließend entscheiden soll. Insofern verstehe sie nicht, warum die Einwände nicht bereits zu der Zeit vorgebracht wurden.

 

Herr Lennertz weist darauf hin, dass seitens der CDU-Fraktion in der Sitzung explizit nachgefragt worden sei und die Verwaltung daraufhin mitgeteilt habe, dass der Ausschuss zuständig sei.

 

Herr Tauber bezieht sich auf die Aussage des Herrn Geuking, dass die Anregung auch dem innerstädtischen Frieden diene und merkt hierzu an, dass die SPD-Fraktion sich in einem ähnlichen Fall direkt an die Bürgermeisterin gewandt habe. Unter Beteiligung der Kommunalaufsicht habe man sich schließlich nähern können. Das wäre vielleicht auch in diesem Fall der bessere Weg gewesen.

Heute liege die Prüfung und Rechtsposition der Verwaltung vor. Dem schließe sich die SPD-Fraktion an. Sie seien keine Juristen und gingen davon aus, dass der damals gefasste Beschluss so richtig ist. Sicherlich könnte man auch die Position einnehmen und sagen, dass bei einem so wichtigen Thema für Billerbeck der Rat abschließend entscheide, um damit auch die in den Ausschüssen nicht vertretenen Parteien zu beteiligen.

 

Frau Dirks weist darauf hin, dass über den Berkelquellteich seit 2014 diskutiert werde, insofern sei das Thema nicht neu und die Grundsätzlichkeit sei verwaltungsseitig nicht mehr gesehen worden.

Jetzt gehe es um den Antrag des Herrn Wieland die Anregung zurückzuweisen und gleichzeitig die Verwaltung zu beauftragen, den Beschluss des Ausschusses zu beanstanden.

 

Herr Tauber geht davon aus, dass der Antrag des Herrn Wieland genauso zu werten ist,  wie die Anregung von Herrn Geuking.

Frau Dirks betont, dass die Anregung des Herrn Geuking nicht zulässig ist.

 

Herr Geuking wirft ein, dass es darum gehe, dass die Bürgermeisterin ihrer Aufgabe, den Beschluss zu beanstanden, nicht nachgekommen sei.

 

Frau Dirks verweist auf die Zuständigkeitsordnung. Hinsichtlich der Sachlichkeit und Fachlichkeit gebe es wertmäßig keine Begrenzung.

 

Herr Tauber merkt an, dass der Antrag des Herrn Wieland der weitergehende ist.

 

Es gehe nicht darum, dass er keinen Einfluss nehmen könne, so Herr Wieland. Vielmehr gehe es darum, dass über Beträge entschieden werde, über die der Ausschuss gar nicht entscheiden dürfe. Immerhin gehe es um ein Auftragsvolumen von fast 600.000,-- €. Es sei beschlossen worden, Fördermittel zu beantragen und die Ausschreibung durchzuführen. Wenn der Auftrag nicht vergeben werde, sei mit Regressansprüchen zu rechnen.

 

Dem hält Frau Dirks entgegen, dass entsprechend der geltenden Zuständigkeitsordnung vorgegangen worden sei.

Herr Messing erläutert, dass bevor die Ausschreibung der Maßnahme erfolge, die Ing.-Leistungen vom Rat vergeben werden müssen. Sollte der Rat dieser Vergabe nicht zustimmen, dann komme es auch nicht zum Ausschreibungsverfahren und die Stadt werde somit auch nicht schadenersatzpflichtig.

 

Herr Geuking entgegnet, dass lt. Beschluss des Ausschusses die Maßnahme mit einer Auftragssumme von fast 600.000,-- € sehr wohl ausgeschrieben werden solle.

 

Frau Rawe führt aus, dass beschlossen worden sei, Mittel in den Haushaltsplan einzustellen, damit die Möglichkeit bestehe, falls Fördermittel bewilligt werden, das Geld zu verausgaben. Es sei nicht beschlossen worden, die Gelder sofort zu verausgaben.

 

Herr Brockamp stellt den Antrag auf Abstimmung.

 

Frau Rawe macht deutlich, dass sie nicht wisse, worüber abgestimmt werden soll. Sie würde den Antrag von Herrn Wieland genauso zur Kenntnis nehmen wollen, wie die Anregung von Herrn Geuking. Wenn die Zuständigkeitsordnung in Frage gestellt werde, dann müsse dazu ggf. ein Antrag auf den Weg gebracht werden. Diese Veranlassung sehe sie zurzeit nicht. Sie schließe sich der Auffassung der Verwaltung an. Es sei noch kein Geld verausgabt worden und die Entscheidung, ob und wie viel von den im Haushaltsplan eingestellten Mitteln verausgabt werden sollen stehe noch aus.

 

Frau Dirks weist darauf hin, dass über die vorliegende Anregung entschieden werden müsse.

 

Dem Antrag auf Abstimmung wird mit 14 Ja-Stimmen (CDU, FDP, Familien-Partei), 9 Nein-Stimmen (SPD, Grüne, Bürgermeisterin) zugestimmt.

 

Frau Dirks stellt fest, dass Herr Wieland den weitergehenden Antrag gestellt hat.

Sie weise aber noch einmal darauf hin, dass die Beanstandung eines rechtswidrigen Beschlusses des Rates durch den Bürgermeister gem. § 54 Abs. 2 keine Erfüllung einer staatlichen Aufgabe ist, vielmehr nehme der Bürgermeister als Gemeindeorgan eine gemeindliche Aufgabe zur Sicherstellung rechtmäßigen Handelns wahr. Die Beanstandung sei kein Verwaltungsakt, auf dessen Vornahme geklagt werden könnte, sondern ein Verwaltungsinternum. Weder einzelne Bürger noch einzelne  Ratsmitglieder haben ein subjektives, gerichtlich durchsetzbares Recht auf Beanstandung gegenüber dem Bürgermeister.

Wenn der Rat mehrheitlich den Antrag des Herrn Wieland beschließen sollte, dann werde sie die Angelegenheit einer rechtlichen Prüfung unterziehen.

 

Nachdem Herr Wieland seinen Antrag, die Anregung des Herrn Geuking zurückzuweisen und die Bürgermeisterin aufzufordern den Beschluss des Ausschusses für Umwelt-, Denkmal- und Feuerwehrangelegenheiten vom 13.11.2018 wegen Unzuständigkeit des Ausschusses zu beanstanden, noch einmal verlesen hat, lässt Frau Dirks hierüber abstimmen.

 

Der Antrag wird mit 14 Ja-Stimmen (CDU, FDP, Familien-Partei), 9 Nein-Stimmen (SPD, Grüne, Bürgermeisterin) angenommen.