Beschlussvorschlag für den Rat:

1.    Die Hinweise des Kreises Coesfeld und der Thyssengas werden zur Kenntnis genommen.

2.    Die zur Sicherung der Gasfernleitung aufgeführten Punkte werden im weiteren Verfahren berücksichtigt. Eine weitergehende Darstellung in der Planzeichnung erfolgt nicht.

3.    Gem. § 8 Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Osterwicker Straße“ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.

4.    Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB die 2. Änderung des Bebauungsplanes
“Osterwicker Straße“ mit den örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Diese besteht aus der Planzeichnung sowie der Begründung.

5.    Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Osterwicker Straße“ beschlossen worden ist.

 

Rechtsgrundlagen sind:

·         Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung

·         Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung

·         Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW S. 411) in der zurzeit geltenden Fassung


Zu der im HFA angesprochenen Ergänzung des Pflanzstreifens zur Berkel berichtet Frau Besecke, dass die untere Naturschutzbehörde es nicht für sinnvoll halte, dort eine Bepflanzung anzulegen. Da es sich um die „Sonnenseite“ handele, sollte die Fläche für Amphibien und andere Tierarten freigehalten werden. Besser wäre bei der Pflege Beschränkungen aufzunehmen (keine Düngung und Pestizide, Mahd erst Mitte Juli).

 

Frau Köhler hält eine Auflage für wichtig, dass der Grünstreifen nicht befahren und dort auch kein Material gelagert werden darf.

 

Frau Besecke führt aus, dass Fahrzeuge dort nicht fahren würden, da die Parkflächen an der Osterwicker Straße lägen und im Pachtvertrag geregelt würde, dass auf der verpachteten Grünfläche keine Gebäude errichtet und auch keine Materialien gelagert werden dürfen. Für die privaten Flächen könnten allerdings keine Reglementierungen vorgeschrieben werden. 


Stimmabgabe: einstimmig