Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss:

Zu dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erteilt. 


Herr Becks kritisiert, dass der Ausschuss über Monate vorgeführt und geärgert worden sei und jetzt eine Zustimmung erwartet werde. Die Sitzungsvorlage habe ihn insofern enttäuscht. Hier müsse grundsätzlich über den neuen Antrag diskutiert werden. Außerdem wisse er nicht, ob die Vereinbarung mit dem Nachbarn bzgl. der Baulast so geschlossen werde.

Frau Besecke teilt mit, dass dem Bauamt des Kreises Coesfeld eine positive Willensbekundung des Nachbarn vorliegt. Im Übrigen müsse die Verwaltung das Bauvorhaben neutral und emotionslos bewerten und bei einer solchen komme die Verwaltung zu dem Schluss, dass das Nebengebäude zugelassen werden sollte.

 

Herr Becks wirft ein, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht und auch den öffentlichen Belangen widerspreche. Deshalb sei auch eine Veränderungssperre erlassen worden. Die Nachbarn hätten anders gebaut und z. B. kein Dach auf ihren Garagen errichtet, auch die geplante Höhe der Garage sei unangemessen. Da eine Stufe vorgesehen war, hätte man im Vorfeld erkennen können, dass etwas anderes entstehen soll. Es sei äußerst ärgerlich, wenn der Ausschuss so vorgeführt werde und nicht rechtzeitig eingeschritten wurde. Deshalb werde er dem Bauantrag nicht zustimmen.

 

Herr Roggenkamp stellt fest, dass ursprünglich eine Garage dort gestanden habe, die Zufahrt sei aber nicht über die Kampstraße erfolgt. Bestandsschutz gelte nach seiner Einschätzung deshalb auch nur für eine Garage. Wenn er die Pläne sehe, sei für ihn klar, dass dort irgendwann eine Wohnnutzung vorgenommen werde. Dieser Ausschuss sei nicht vorgeführt worden, sondern werde auch in Zukunft vorgeführt. Er werde nicht zustimmen.

 

Herr Hagemann stellt fest, dass die Höhe des Gebäudes von 6,71 m ungewöhnlich hoch sei und fragt nach, ob eine Einflussmöglichkeit bestehe.

 

Frau Besecke führt hierzu aus, dass die Traufhöhe für eine Garage ungewöhnlich sei. Bisher sei es nicht üblich gewesen, in einem Bebauungsplan eine Höhenbegrenzung für Nebenanlagen festzusetzen, weil durch die Landesbauordnung begrenzt werde.

 

Herr Krause bezieht sich auf das Argument der Verwaltung, dass die Baumaßnahme zu dicht an der Straße stünde und erkundigt sich, ob dieses Argument jetzt nicht mehr gelte.

Eine Garage müsse nach der Garagenverordnung 3,00 m Abstand halten, ein Nebengebäude nicht, so Frau Besecke.

 

Herr Roggenkamp erinnert sich, dass die Zufahrt dieser Garage früher über das Grundstück Kampstr. 21 führte. Dann sei in die Garage ein Tor zur Kampstraße hin eingebaut worden. Er bezweifle, dass es hierfür eine Genehmigung gegeben habe.

 

Frau Besecke legt dar, dass für ein Nebengebäude keine Zufahrt erforderlich sei. An der Kampstraße befinde sich ein Gebäude, das ebenfalls direkt auf der Grenze stehe.

 

Frau Mollenhauer bemängelt, dass das Gebäude in seiner Form erhalten bleibe und lediglich einen anderen Namen erhalte. Es könne nicht richtig sein, dass das Vorhaben als Nebengebäude zulässig wäre. Sie fragt nach, wie das geahndet werde, wenn später eine andere Nutzung vorgenommen wird.

 

Wenn ohne den jetzt vorliegenden Bauantrag ein Bebauungsplan aufgestellt worden wäre, so Herr Mollenhauer, würde wahrscheinlich diese Nebenanlage genehmigungsfähig sein.

 

Herr Wieling wirft ein, dass im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens sicherlich darüber nachgedacht worden wäre, wie die Front zur Kampstraße gestaltet werde. Es handele sich um wertvolle Grundstücke mitten in der Stadt.

 

Nachdem Herr Becks betont, dass die Planungshoheit bei der Stadt liege, erläutert Herr Mollenhauer, dass eine Veränderungssperre erlassen worden sei, weil etwas entstehen sollte, was nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. Wenn jetzt die Auffassung vertreten werde, dass eine solche Nebenanlage in einem Bebauungsplan nicht zulässig gewesen wäre, dann dürfe jetzt auch der Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zugestimmt werden.

 

Frau Dirks bekräftigt ebenfalls, dass die Planungshoheit bei der Gemeinde liege. Wenn der Ausschuss die Auffassung vertrete, dass ein anderes Planungsziel verfolgt werden soll, dann müsse dieses auch umgesetzt und das Bebauungsplanverfahren weiter betrieben werden, ansonsten könne der Antragsteller evtl. Ansprüche gegenüber der Stadt geltend machen.

 

Herr Wieling unterstreicht, dass noch keine abschließenden Planungsziele formuliert worden seien, als über die Aufstellung des Bebauungsplanes diskutiert wurde. Er könne sich nicht vorstellen, dass im späteren Bebauungsplan solche Nebengebäude zulässig sein werden. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, das Ende des Bebauungsplanverfahrens abzuwarten.

 

Herr Krause gibt zu bedenken, dass der Nachbar, der die Baulast übernimmt, sich an der Größe des Nebengebäudes orientieren könne und ein gleiches Gebäude errichten könne.

 

Der Ausschuss fasst schließlich folgenden


Stimmabgabe: einstimmig

 

 

Da Herr Dübbelde jetzt anwesend ist, übernimmt er von Herrn Hagemann den Sitzungsvorsitz.