Frau Lammers teilt mit, dass die Umstellungsfrist für die Anwendung auf das „neue“ Umsatzsteuerrecht der öffentlichen Hand vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2022 verlängert werden soll. Jetzt muss das Umsatzsteuergesetz noch abgeändert werden. Diese Fristverlängerung sei sehr hilfreich, weil der § 2b UStG noch viele Fragen aufwerfe.