Beschlussvorschlag für den Rat:

Entsprechend der Bestimmungen der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck vom 22. Mai 2006 verbleibt es bei den unter § 5 ausgeführten Regelungen. In Neubaugebieten wird auch zukünftig die Versickerungsfähigkeit von Niederschlagswasser auf privaten Grundstücken geprüft.


Herr Roggenkamp unterstreicht unter Bezugnahme auf die Sitzungsvorlage, dass die Versickerung in bereits bestehenden Wohngebieten nicht Gegenstand des Antrages der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gewesen sei.

 

Herr Hein entgegnet, dass er mit seinen Ausführungen in der Sitzungsvorlage klarstellen wollte, dass in vorhandenen Baugebieten eine Versickerung allein schon aus gebührenrechtlichen Gründen fatal wäre. Außerdem werde seit 1996 in allen Neubaugebieten durch Bodengutachten geprüft, ob eine Versickerung auf den Grundstücken möglich ist. Dabei sei immer eindeutig festgestellt worden, dass eine Versickerung nicht möglich ist.

 

Herr Roggenkamp verweist auf das Baugebiet Sandbrink, wo in vielen Baugruben kein Grundwasser angestanden habe. In einem Baugebiet könnten sehr unterschiedliche Bodenverhältnisse herrschen. Deshalb wäre doch sicherlich in Teilbereichen eine Versickerung auf den Grundstücken möglich. Man könnte auch den Bauherren auferlegen, den Nachweis der Versickerung auf ihrem Grundstück zu erbringen.

 

Herr Hein hält dies für fatal. Bei der Planung eines Neubaugebietes werde insgesamt berechnet, wie viel Niederschlagswasser die Kanalisation aufnehmen müsse. Wenn in einem Wohn- oder Industriegebiet flächendeckend die Möglichkeit der Versickerung eingeräumt werde, dann werde dort kein Regenwasserkanal gebaut. Der Bürger müsse dann sein Niederschlagswasser auf seinem Grundstück versickern lassen. Dann habe der Bürger aber keine Entscheidungsfreiheit. Die Entscheidung, wie die Abwasserbeseitigungspflicht erfüllt und wie das Niederschlagswasser behandelt werden soll, sei hier zu treffen. Wenn eine Versickerung zugelassen werden soll, müssten alle gleich behandelt werden. Das würde bedeuten, dass im Bebauungsplan festgesetzt werde, dass eine Versickerung auf dem eigenen Grundstück erfolgen müsse. In dem Baugebiet werde dann kein Regenwasserkanal verlegt. Anders herum würde das bedeuten, wenn die Versickerung nicht funktioniert und ein Regenwasserkanal gebaut werden müsse, diese Kosten von der Allgemeinheit getragen werden müssen. Es könne aber nicht sein, dass denjenigen, die Gebühren sparen wollen, diese Möglichkeit eingeräumt werde und anderen, die diese Möglichkeit nicht haben, mitzahlen müssen.

 

Auf weiteren Einwand von Herrn Roggenkamp gibt Herr Hein noch zu bedenken, dass Niederschlagswasserversickerungsanlagen ca. 1.5000 bis 2.000,-- € kosten und außerdem unterhalten und gewartet werden müssten. Dem gegenüber stehe eine Niederschlagswassergebühr von 75,-- bis 100,-- €/Jahr.

Im Übrigen werde wie seit 1996 auch im nächsten Baugebiet wieder detailliert geprüft, ob eine Versickerung möglich ist. Hätte in der Vergangenheit eine Möglichkeit der Versickerung bestanden, dann wäre diese auch zugelassen worden. Er erinnere in diesem Zusammenhang an die zugelassenen Rigolen im Baugebiet Oberlau I.

 

Herr Roggenkamp fragt nach, wie sich die Erhöhung der Grundwasserförderung durch die Fa. Suwelack auf den Grundwasserstand in der Stadt Billerbeck auswirke.

Herr Hein teilt mit, dass zwei voneinander unabhängige Geologen zu dem Ergebnis gekommen seien, dass die erhöhte Förderung durch die Fa. Suwelack zu keiner Veränderung der Grundwasserverhältnisse in Billerbeck führen werde. Es handele sich um zwei unterschiedliche Grundwasserleiter, die nicht miteinander verbunden seien.


Stimmabgabe: einstimmig