Sitzung: 16.06.2020 Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
Vorlage: FBPB/1578/2020
Beschlussvorschlag für den Rat:
1. Die nachfolgende Satzung über die
Veränderungssperre wird beschlossen:
Satzung
der Stadt Billerbeck über die
Veränderungssperre für den Geltungsbe- reich
des Bebauungsplanes ”An der Welle/Josefstraße” vom .……2020
Der Rat der Stadt Billerbeck hat am 25. Juni 2020 aufgrund der §§ 14 und
16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zur Zeit gültigen Fassung, und der §§ 7
und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der
zurzeit gültigen Fassung, die folgende Satzung über die Veränderungssperre für
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ”An der Welle/Josefstraße” beschlossen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Rat der Stadt Billerbeck hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2020 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet
einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für das im § 2
näher bezeichnete Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf
den nachfolgend aufgeführten Bereich und ist im beiliegenden Lageplan
dargestellt. Das Plangebiet
liegt östlich angrenzend an das Stadtzentrum der Stadt Billerbeck in der
Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 14. Es beinhaltet die Flurstücke 44, 45, 51,
54, 56, 57, 58, 88, 131, 170, 171, 173, 174, 186 und 203.
Begrenzt wird es im Norden von der Straße An der Welle, im Südosten von
der Josefstraße und im Südwesten durch die Holthauser Straße.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre
betroffenen Gebiet dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht
durchgeführt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden.
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde
Veränderungen von Grundstücken
und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht
vorgenommen werden.
(2) Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der
Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von
denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen
werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer
bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre
nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der
Veränderungssperre
Die Veränderungssperre
tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Veränderungs- sperre tritt in jedem Fall außer Kraft,
sobald und soweit der Bebauungsplan für
das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
2. Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen
Frau Dirks erklärt sich für befangen und begibt sich in den Zuschauerraum.
Die Ausschussmitglieder schließen sich dem Verwaltungsvorschlag an und fassen folgenden
Stimmabgabe: einstimmig