Beschlussvorschlag für den Rat:

1.         Die nachfolgende Satzung über die Veränderungssperre wird beschlossen:

 

Satzung

 

            der Stadt Billerbeck über die Veränderungssperre für den Geltungsbe-           reich des Bebauungsplanes ”An der Welle/Josefstraße” vom .……2020

 

Der Rat der Stadt Billerbeck hat am 25. Juni 2020 aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zur Zeit gültigen Fassung, und der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, die folgende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ”An der Welle/Josefstraße” beschlossen:

 

 

§ 1

Zu sichernde Planung

 

Der Rat der Stadt Billerbeck hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2020  beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für das im § 2 näher bezeichnete Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

 

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

 

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den nachfolgend aufgeführten Bereich und ist im beiliegenden Lageplan dargestellt. Das Plangebiet liegt östlich angrenzend an das Stadtzentrum der Stadt Billerbeck in der Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 14. Es beinhaltet die Flurstücke 44, 45, 51, 54, 56, 57, 58, 88, 131, 170, 171, 173, 174, 186 und 203.      

 

Begrenzt wird es im Norden von der Straße An der Welle, im Südosten von der Josefstraße und im Südwesten durch die Holthauser Straße.

 

 

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

            (1)     In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

                     1.    Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder                                                            bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

                        2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von                                           Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen                                             nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,                                                      nicht vorgenommen werden.

 

            (2)        Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann                              von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

            (3)        Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich                                 genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach                                                Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren                               Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte                                          begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die                                                 Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der                                        Veränderungssperre nicht berührt.

 

 

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

            Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Veränderungs-        sperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan   für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

 

2.  Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen

 


Frau Dirks erklärt sich für befangen und begibt sich in den Zuschauerraum.

 

Die Ausschussmitglieder schließen sich dem Verwaltungsvorschlag an und fassen folgenden


Stimmabgabe: einstimmig