Beschluss:

Mit dem Bebauungsplanentwurf wird eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.


Herr Kleideiter wirft die Frage auf, was der neue Bebauungsplan bringen solle und ob damit die Verstöße gegen den alten Bebauungsplan geheilt seien.

 

Herr Mollenhauer erläutert, dass bekanntlich der bisherige Bebauungsplan vom OVG Münster für unwirksam erklärt worden sei. Zurzeit gelte für den Bereich der § 34 BauGB, wonach ein Vorhaben dann zulässig sei, wenn es sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Um den Charakter des Ferienhausgebietes zu erhalten und um Rechtssicherheit zu schaffen, sollten in einem neuen Bebauungsplan klare rechtliche Festsetzungen getroffen werden.

 

Herr Kleideiter folgert, dass also eine Überprüfung des gesamten Gebietes erfolge und alle Grundstückseigentümer gleich behandelt würden. Es gebe Gebäude, an denen der Kreis mit Scheuklappen vorbeigehe und Überschreitungen nicht wahrnehme und gegen Verstöße nicht vorgehe. Ihm sei ein Fall bekannt, in dem die zulässige Wohnfläche in nicht unerheblichem Maße überschritten werde.

 

Herr Mollenhauer versichert, dass jeder Grundstückseigentümer gleich behandelt werde und wenn der Verwaltung Hinweise auf Verstöße gegeben würden, dann würden diese an den Kreis weitergeleitet.

 

Herr Wieling wirft ein, dass die Hinweise des Herrn Kleideiter mit der Aufstellung des Bebauungsplanes nichts zu tun hätten, Schwarzbauten gebe es überall. Heute solle die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen werden.

 

Er habe darauf hinweisen wollen, so Herr Kleideiter, dass im Ferienpark etwas nicht in Ordnung sei und jetzt ein „Mantel“ darüber geworfen werden soll, damit alles wieder alles gut aussehe.


Stimmabgabe: einstimmig