Beschlussvorschlag für den Rat:

Die ordnungsbehördliche Verordnung wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.


Herr Dübbelde berichtet, dass der Bezirksausschuss beschlossen habe, dass alles wie bisher gehändelt werden soll, mit dem Unterschied, dass dem Anmeldenden eines Osterfeuers ein Merkblatt zugestellt werden soll, wie er sich zu verhalten hat und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind.

 

Frau Dirks weist darauf hin, dass verwaltungsseitig vorgeschlagen werde, eine Ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen. Unabhängig hiervon liege es aber in ihrer Organisationshoheit, festzulegen, ob eine schriftliche Anzeige zu erfolgen habe oder nicht. Künftig würden von den Veranstaltern schriftlich, aber in einfacher Form bestimmte Angaben gefordert, damit die Möglichkeit bestehe zu überprüfen, ob das Osterfeuer stattfinden kann. Daneben werde ein Übersichtsblatt erstellt, wer bzw. welche Gemeinschaft ein Osterfeuer veranstaltet.

 

Herr Wiesmann bringt seine Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass die Bürgermeisterin das Händeln von Osterfeuern nun als Geschäft der laufenden Verwaltung bezeichne. In der Bezirksausschusssitzung sei lange und intensiv über eine schriftliche Anzeige diskutiert worden. Er spreche sich dagegen aus.

 

Frau Dirks entgegnet, dass der Ausschuss bzw. der Rat über den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zu entscheiden habe.

 

Herr Dittrich sieht wie die Verwaltung die Notwendigkeit einer schriftlichen Anzeige. Dabei müsse man auch an die denken, die unter der Vielzahl von Osterfeuern leiden. Beide Punkte sprächen für den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung. Zum Merkblatt regt er an, unter Punkt 3. aufzunehmen, dass der Vordruck auch im Internet abgerufen werden kann. In Punkt 7. werde beschrieben, dass das Brennmaterial erst unmittelbar vor dem Anzünden aufgeschichtet werden dürfe, er wolle wissen, was „unmittelbar“ bedeute. Des Weiteren werde unter Punkt 9. darauf hingewiesen, dass das Brauchtumsfeuer ständig von 2 Personen, davon eine über 18 Jahre alt beaufsichtigt werden müsse. Hier frage er nach, wie alt die andere Person sein müsse.

 

Herr Krause weist darauf hin, dass die Rechtssicherheit, die durch eine Ordnungsbehördliche Verordnung entstehe, auch für den Antragsteller gelte. Die Versicherung habe dargestellt, dass derjenige, der das Formblatt unterschreibt nicht automatisch die Haftung übernehme. Im Übrigen habe er auf die Alternative hingewiesen, dass der BHD Schlagabraum abhole und hiervon Hackschnitzel zur Erzeugung von regenerativer Energie erstellt werden. Eine weitere Alternative bestehe darin, dass in Billerbeck als einzige Kommune im Kreis Coesfeld Schlagabraum bis zum 30. April verbrannt werden dürfe.

Zu den Nachfragen des Herrn Dittrich bzgl. des Merkblattes teilt er mit, dass zwei Personen bedeuteten, dass eine Person über 18 Jahre sein müsse und die zweite unter 18 aber nicht jünger als 16 sein dürfe. Diese Klarstellung werde er mit aufnehmen.

Im Übrigen werde der Vordruck im Internet so konzipiert, dass er nicht ausgedruckt werden müsse, sondern ausgefüllt und online zurückgeschickt werden könne. Eine zeitliche Limitierung des Begriffs „unmittelbar“ sei ihm nicht bekannt.

 

Frau Dirks weist zur Klarstellung noch einmal darauf hin, dass heute zur Beschlussfassung stehe, ob eine Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen wird oder nicht. Die Ausgestaltung des Formblattes falle in ihre Organisationshoheit.

 

Herr Wiesmann wiederholt, dass er keine Notwendigkeit zum Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung sehe.

 

Herr Kösters hält eine Ordnungsbehördliche Verordnung für übertrieben. In einem Telefongespräch könne doch wie bisher alles geklärt werden. Viel wichtiger sei doch, zu wissen, welche Osterfeuer genehmigt seien und welche nicht. Hierüber müsse auch die Leitstelle der Feuerwehr informiert werden. Des Weiteren wolle er wissen, wie viele Gemeinden im Umkreis eine solche Verordnung bereits erlassen haben.

 

Herr Krause hält dem entgegen, dass telefonische Aussagen widerrufen werden können und hierdurch keine Rechtssicherheit geschaffen werde. Eine schriftliche Vereinbarung diene der Vereinfachung. Die Leitstelle der Feuerwehr habe mitgeteilt, dass ihr eine Liste aller genehmigten Osterfeuer nichts nütze, weil es so viele seien. Im Übrigen habe noch keine umliegende Gemeinde eine Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen, d. h. die Kommunen bewegten sich im rechtsunsicheren Raum.

 

Herr Wiesmann führt an, dass die Möglichkeit bestehe in einem bestimmten Zeitraum Schlagabraum zu verbrennen. Die Anzahl der Osterfeuer sei in den letzten Jahren zurückgegangen. Eine Verordnung und das Ausfüllen eines Formblattes würde das Verfahren nur komplizieren, davon halte er nichts.

 

Herr Dittrich hält es für erforderlich, die Veranstalter von Osterfeuern auf ihre Verantwortung und Aufsichtspflichten schriftlich hinzuweisen.

 

Herr Dübbelde lässt über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abstimmen.


Stimmabgabe: 2 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen

 

Damit ist der Beschlussvorschlag abgelehnt.