Beschlussvorschlag für den Rat:

 

1.         Für das Plangebiet wird die Aufstellung zur Aufhebung des bestandskräftigen Bebauungsplanes „Windeignungsbereich Osthellermark“ beschlossen. Das Plangebiet liegt südlich des Napoleonweges, angrenzend an die Gemeinde Nottuln in der Gemarkung Billerbeck-Kirchspiel, Flur 27 und umfasst die Flurstücke 34 bis 38, 40, 47 bis 49, 57, 58, 59 tlw., 86, 87, 123 und 135 bis 139 und 167.

2.         Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt zu machen.

3.         Im Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Windeignungsbereich Osthellermark“ wird die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 


 

Frau Besecke erläutert die Notwendigkeit der Aufstellung zur Aufhebung des bestandskräftigen Bebauungsplanes und verweist auf die vorherigen Sitzungen. Eine Aufhebung des Bebauungsplanes macht die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erforderlich – dies wird ausdrücklich betont.

 

Auf Nachfrage von Frau Rawe bestätigt Frau Besecke, dass kein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Der alte Plan würde aufgrund von Rechtsmängeln keiner gerichtlichen Prüfung standhalten. Auch für die übrigen Windkonzentrationszonen gäbe es keine Bebauungspläne. Sie erläutert weiterhin, dass Windkonzentrationszonen meist von einem Betreiber initiiert und errichtet werden.  Der Betreiber sammelt alle notwendigen Eigentümer der Flächen und regelt das Verfahren untereinander, so dass die Verwaltung dann gar nicht in ein Bebauungsplanverfahren muss. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Regelung der Höhenbegrenzung ist ein sehr heikles und kompliziertes Verfahren, da sehr viele einzelne Faktoren betrachtet werden müssen. Dies bedeutet letztendlich, dass es nicht vorgesehen ist, einen neuen Bebauungsplan aufzustellen.

 

Frau Besecke weist darauf hin, dass die Betreiber eine Verpflichtungserklärung übernommen haben, die eine Höhenbegrenzung auch außerhalb des heutigen Bebauungsplangebietes beinhaltet. Weiterhin erklärt sie, dass aufgrund der Dichte der Wohnbebauung in dem Gebiet selber noch heftigere Restriktionen als bei dem nördlich gelegenen Standort, zu erwarten sind. Die Topographie ist bekannt, d.h. unten in der Talsenke wird auch Keiner ein Windrad bauen. Die Höhenbegrenzung sehe 150 Meter vor, allerdings könne nicht gesagt werden ob es diese Anlagenhöhe für Binnenstandorte in 10 Jahren noch gebe, daher bestünde eine Öffnungsklausel bis 180 m.

 

Herr Schulze Temming erkundigt sich, ob die vom Betreiber und den Grundstückseigentümern unterzeichnete Verpflichtungserklärung weiterhin Gültigkeit habe bzw. auf einen neuen Eigentümer übergeht bei einer eventuellen Rechtsnachfolge (Verkauf eines Grundstückes). Dieses wird durch Frau Besecke bestätigt und ist in der Verpflichtungserklärung geregelt.


Stimmabgabe:                                 Ja                           Nein                      Enthaltung

 

CDU                                                                      7

Bündnis90/Die Grünen                 2

SPD                                                                       2

FDP                                                                                                                                                     1

Sonstige

Bürgermeisterin