Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die anliegenden Satzungen

 

- Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck

 

- Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse

 

- Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen

  (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) werden beschlossen.

 

 


Herr Hein weist auf die Verwaltungsvorlage hin und erörtert, dass die Änderungen aufgrund einer weiteren Änderung des Landeswassergesetzes NRW erforderlich werden.

 

Frau Rawe erkundigt sich, ob es richtig sei, dass bei Abbruch (§ 14 Abwasserbeseitigungssatzung) eines Gebäudes auch der Hausanschluss beseitigt werden müsse – im Gegensatz zu vorher. Herr Hein antwortet, dass es eine notwendige Änderung sei, da die vorherige Satzung – den eigentlich selbstverständlichen Passus – nicht enthalten hat. Dies war immer impliziert damit, dass der Grundstücksanschluss auch immer im Interesse des Grundstückseigentümers ist. Der Anschluss ist Eigentum des Grundstückseigentümers – auch wenn dieser sich im Straßenraum befindet.

 

Herr Siepert nimmt Bezug auf den § 3 – Pflicht zum Einbau von Anschlussleitungen (- auch nachträglich -) und fragt nach, wer dieses kontrolliert.

 

Herr Hein führt aus, dass es Kontrollen nicht gegeben habe und auch nicht geben werde. Interessant werde es erst dann, wenn die Stadt mit Schadensersatzforderungen durch den Grundstückseigentümer konfrontiert wird. der z.B. durch Rückstau aus der Kanalisation Schadenersatzforderungen stellt und diese dann abgewendet werden mit der Begründung, dass er nach den Regeln der Technik und nach der Satzung einen entsprechend wirksamen Rückstauschutz vorzuhalten hat.

 

Das übergeordnete Wasserhaushaltsgesetz sieht vor, dass man sich den Regeln der Technik anzupassen hat. In der DIN 1986 ist ein Rückstauschutz schon immer geregelt gewesen.

 

Weiterhin erkundigt sich Herr Jakobi, was passiert, wenn kein wirksamer  Rückstauschutz im Haus vorhanden ist. Herr Hein weist auf den Objektschutz des Hauseigentümers hin, den jeder Grundstückseigentümer für sein Objekt selbst schaffen muss. Weiterhin erläutert Herr Hein, dass bei fehlendem Rückstauschutz man gegen die Regeln der Technik verstößt. Als Folge – sollte ein Schaden eintreten – würde eine Versicherung diesen Schaden nicht übernehmen. Er macht weiterhin darauf aufmerksam, dass der Abwasserbetrieb für eventuelle Schäden ebenfalls nicht haftbar gemacht werden kann.

 

Herr Flüchter erkundigt sich nach dem Rückstauniveau, z.B. im Bereich Oberlau, in dem ein gewisses Gefälle vorhanden ist. Herr Hein erläutert, dass immer die Höhe der Straße am Anschlusspunkt des Grundstückanschlusses am Hauptkanal maßgebend ist.

 

Herr Schulze-Temming nimmt Bezug auf die redaktionellen Änderungen und stellt den Antrag, dass die Höhe der Geldbuße – wie bislang lediglich 1.000 EUR betragen solle.

Herr Hein erläutert, dass es sich bei der vorgeschlagenen Höhe des Bußgeldes von max. 50.000 EUR um den Betrag handelt, der sich an der neuen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW orientiert und im Übrigen im Landeswassergesetz verankert ist. 

 

Bislang sind nur einige wenige Bußgelder in geringer Höhe verhängt worden. Er betont, dass es immer eine Einzelfallbetrachtung geben werde. Wird aber fahrlässig oder sogar absichtlich gehandelt oder entstehen erhebliche Auswirkungen für die Gemeinschaft der Gebührenzahler hätte die Stadt somit den notwendigen Spielraum bei der Höhe des Bußgeldes.

 

Des Weiteren gibt Herr Schulze Temming zu bedenken, dass bei vorsätzlichen Verstößen immer Zivilrecht zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen angewendet werden könne. Die Notwendigkeit der vorgesehenen Geldbußenerhöhung wird sehr kritisch gesehen, da hierdurch eine Verunsicherung in der Bürgerschaft entstehen könne.  

 

Der Vorsitzende Herr Rose lässt über den gestellten Antrag - “Der Höchstbetrag eines Bußgeldes soll bei 1.000 EUR bleiben.” – abstimmen.

 

Stimmabgabe:                                 Ja                           Nein                      Enthaltung

CDU                                                                      3                                                                    1

Bündnis90/Die Grünen                                                    3

SPD                                                                                                         2

FDP                                                                       1   

 

Damit ist der Antrag abgelehnt. Sodann wird über den Beschluss der Verwaltung abgestimmt.

 


Stimmabgabe:                                 Ja                           Nein                      Enthaltung

CDU                                                                      1                               3

Bündnis90/Die Grünen                 3

SPD                                                                       2

FDP                                                                                                         1