Zunächst bemängelt Herr Tauber, dass die Unterlagen, obwohl er auch vor dem letzten Beratungstermin schon darauf hingewiesen hat, nicht rechtzeitig zur Durchsicht zur Verfügung gestanden haben.

Seitens der Verwaltung – Herr Messing – wird erwidert, dass für die Einarbeitungen der bereits besprochenen Anpassungen Zeit benötigt werde und das interfraktionelle Gespräch nur eine Woche vor dem heutigen Sitzungstermin stattgefunden hat.

 

Frau Pawliczek meldet sich zu Wort und fragt nach, warum Herr Holthausen die versprochene Definition zum Begriff: Liegenschaftssachen (§ 6 GO) ihr nicht zukommen lassen hat.

Herr Holthausen vom Fachbereich Planen und Bauen erörtert, dass die Begriffe Liegenschaftsverwaltung und Liegenschaftssachen inhaltlich dasselbe meinen und bedeuten. Dies bedeutet die Verwaltung des bebauten und unbebauten Grundbesitzes der Stadt Billerbeck. 

 

Auf Nachfrage von Herrn Jakobi, warum Liegenschaftsangelegenheiten grundsätzlich im nicht-öffentlichen Teil einer Sitzung beraten werden, entgegnet Frau Dirks, dass grundsätzlich Bauleitverfahren und Liegenschaftsangelegenheiten im nicht öffentlichen Teil zunächst vorgestellt und beraten werden - bevor die Öffentlichkeit informiert wird. Zudem weist Frau Dirks darauf hin, dass grundlegende Angelegenheiten, die die Bürger betreffen, im öffentlichen Teil der entsprechenden Ausschusssitzung beraten werden können.

 

Herr Tauber bemerkt nochmals, dass Informationen zur Meinungsbildung oftmals fehlen oder zu spät zur Verfügung gestellt werden.

 

Herr Flüchter erkundigt sich darüber hinaus, warum Liegenschaftsberatungen, z.B. Randstreifennutzung nicht im öffentlichen Teil der Sitzung behandelt werden können.

 

Frau Dirks erwidert, dass es ihr obliegt, nach der Abwägung des pflichtgemäßen Ermessens zu bestimmen, welche Tagesordnungspunkte zunächst in den nicht-öffentlichen Teil einer Sitzung gehören. Die Öffentlichkeit könne im Anschluss durch die Beratungen in einer weiteren Ratssitzung informiert werden.

Frau Pawliczek bemängelt, dass so der Öffentlichkeitsgrundsatz umgedreht werde – aus Öffentlichkeit werde so Nicht-Öffentlichkeit.

 

Frau Dirks lässt nunmehr darüber abstimmen, ob die Liegenschaftssachen gem. § 48 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW zunächst für die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden:

 

 

 

 

 

Stimmabgabe:                                 Ja                           Nein                      Enthaltung

CDU                                                                      5

Bündnis90/Die Grünen                                                  2

SPD                                                                                                                                               2

FDP                                                                                                        1

Bürgermeisterin                                              1

 

Herr Messing erläutert die Ergänzungen zum § 24 Niederschriften nach der Vorbesprechung in der interfraktionellen Sitzung und die Vorsitzende lässt über diese Neuerungen der gesamten Geschäftsordnung abstimmen:

 

Stimmabgabe:                                 Ja                           Nein                      Enthaltung

CDU                                                                      5

Bündnis90/Die Grünen                 2

SPD                                                                       1                                                                           1

FDP                                                                       1

Bürgermeisterin                                              1

 

Die Geschäftsordnung kann somit unter Berücksichtigung der vorangegangenen Beschlüsse dem Rat vorgelegt werden.