Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Mit den Planentwürfen wird eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und eine frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbarkommunen nach § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt.   

 

 


 

Vor Beginn der Beratung erklärt sich Herr Peter-Dosch für befangen und verlässt den Sitzungssaal.

 

Frau Besecke erläutert anhand der Sitzungsvorlage und von Lageplänen den Sachverhalt. Eine Erweiterung sei nunmehr unumgänglich, damit das Geschäft konkurrenzfähig bleiben kann auch im Hinblick auf den Online-Handel. Möglich ist die Erweiterung nunmehr aufgrund veränderter landesplanerischer Vorgaben. Eine Zentrenschädigung anderer Kommunen muss dennoch zwingend vermieden werden. Seitens der Verwaltung wurde eine Auswirkungsanalyse in Auftrag gegeben, die die landesplanerischen Vorgaben bescheinigt hat.

 

Weiterhin betont Frau Besecke, dass Lärmimmissionen zu prüfen sind, da sich in

direktem Anschluss ein “Allgemeines Wohngebiet” befindet und somit die dort gültigen Immissionswerte einzuhalten seien. Das erforderliche  Immissionsgutachten werde allerdings seitens der Verwaltung erst in Auftrag gegeben, wenn eine grundsätzliche Bereitschaft für diese Erweiterung erklärt wird.

 

Wichtig sei es nunmehr die Kostenübernahme zu regeln und die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung mit einzubinden, um mit dem Planverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan starten zu können. 

 

Herr Brall weist darauf hin, dass die Verkehrssituation (Wendelskamp / Zu den Altstätten  - Zu- und Abgänge)  gerade an dieser Stelle schon sehr belastet sei und man dies bei der Planung beachten solle – insbesondere im Hinblick auf die Verkehrsbewegungen.

 

Herr Wieland befürwortet die geplante Erweiterung und betont, dass diese Entwicklung im Einvernehmen mit den Anwohnern gut für Billerbeck sei.

 

Herr Sommer bestätigt ebenso, dass durch das Vorhaben der Wirtschaftsstandort gestärkt wird. Er bezieht sich dennoch auf ein altes Gutachten von 2010/2011, in dem eine Beschränkung der Verkaufsfläche von 1.400 qm festgelegt wurde, um auch anderen Betrieben Chancen zu geben.

 

Auf seine Nachfrage, ob dieses nunmehr obsolet sei, erwidert Frau Besecke, dass sich die landesplanerischen Vorgaben diesbezüglich geändert haben, da der Betrieb im zentralen Versorgungsbereich liegt. Weiterhin erörtert Frau Besecke, dass bei der damaligen Betrachtung, u.a. der Einwohnerzahl von Billerbeck maßgeblich war und wieviel Kaufkraft in Billerbeck vorhanden war. 

Städtebaulich relevante Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Billerbeck und der benachbarten Orte müssen jedoch auch heute ausgeschlossen werden.

  


Stimmabgabe: einstimmig