Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die Entscheidung über die im Sachverhalt beschriebenen Kleinwindkraftanlagen führt die Bürgermeisterin nach den im Sachverhalt beschriebenen Voraussetzungen aus.

 

 


 

Frau Besecke erläutert anhand der Sitzungsvorlage den Sachverhalt. Der Stadt liegen Anfragen vor, die möglichst verwaltungsarm beantwortet werden sollen – bislang wurde allerdings noch keine Kleinwindanlage errichtet.

 

Herr Flüchter befürwortet im Hinblick auf den Klimaschutz die Errichtung von Kleinwindanlagen und hinterfragt, ob Kleinwindanlagen tatsächlich bis zu einer Höhe von 50 m errichtet werden dürfen.

Frau Besecke bestätigt, dass Kleinwindanlagen formell bis zu einer Höhe von   50 m als solche bezeichnet werden – diese würden allerdings eher von Gewerbebetrieben oder Landwirten errichtet – immer unter der Voraussetzung, die notwendigen Abstände einhalten zu können. Grundsätzlich gilt z.B. ein Mindestabstand von der Hälfte der Höhe der Anlage zum Nachbarn einzuhalten.

 

Herr Rampe fragt nach, ob die Möglichkeit bestehe, einen kontinuierlichen Bericht über den Stand der Anfragen bzw. Genehmigungen zu erhalten.

Frau Besecke sagt die Berichterstattung zu und erläutert, dass für die Errichtung von Anlagen in Wohn- und Mischgebieten und für Anlagen von über 10 Metern die Stellung eines Bauantrages erforderlich sei. Die heutige Beschlussfassung solle ausschließlich für verfahrensfreie Windkraftanlagen bis 10 Meter Höhe im Außenbereich gelten.

 

Des Weiteren erkundigt sich Herr Kösters, ob die Anzahl für Kleinwindanlagen auf einem Grundstück begrenzt sei.

Frau Besecke erläutert, dass Anlagen im Außenbereich Nebenanlagen seien, die der Eigenversorgung der privilegierten Nutzung bedarfsgerecht dienen sollen. Insofern ergebe sich daraus eine entsprechende Beschränkung.

 

Auf Rückfrage von Herrn Kösters, ob eine Errichtung im Stadtbereich realisierbar sei, z.B. auf Dächern, erörtert Frau Besecke, dass die entsprechenden Abstände zu den Wohnhäusern und die geltenden Lärmwerte zu beachten seien – unter diesen Voraussetzungen sie auch im Innenbereich genehmigungsfähig sein.

 

Im Außenbereich werden mittlerweile auch in älteren Häusern alte Heizungsanlagen durch Wärmepumpen ersetzt. Der gerade im Winter höhere Strombedarf soll daher in Teilen durch die Windkraftanlage gedeckt werden.

Die Verfahrensfreiheit entbindet dabei nicht von der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften.

 

Frau Schulze Wierling erkundigt sich, ob der Standort im landwirtschaftlichen Bereich frei wählbar sei – z.B. am Rande eines Feldes. Darauf entgegnet Frau Besecke, dass die funktionale Zuordnung und somit auch Hofzugehörigkeit für einen außenstehenden Betrachter erkennbar sein muss. Eine Errichtung in der freien Landschaft wäre somit nicht denkbar.

 

Frau Rawe erkundigt sich, ob eventuell ein Merkblatt für die Errichtung von Kleinwindanlagen seitens der Stadt Billerbeck angedacht ist.

Frau Besecke verneint dieses im Hinblick auf die rechtliche Verbindlichkeit, die damit verbunden sei und dem Umstand, dass die Stadt Billerbeck nicht selber Bauaufsicht sei. Das wäre dann eher in der Zuständigkeit des Kreises Coesfeld.

 

Auf Nachfrage von Frau Rawe bestätigt Frau Besecke, dass der Wunsch nach einem Merkblatt durch die Stadt weitergegeben werden könne. Sinnvoll wäre aber auch, wenn die Kreistagsmitglieder diesen Wunsch weitergeben könnten.

 

 


Stimmabgabe: einstimmig