Beschlussvorschlag:

 

Die Errichtung einer Kleinwindanlage auf der Kläranlage der Stadt Billerbeck wird weiterverfolgt. Dazu wird ein Windgutachten zur Darstellung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit erstellt und in einer nächstmöglichen Betriebsausschusssitzung vorgestellt.

 


 

Herr Hein erläutert den Sachverhalt anhand der Sitzungsvorlage.

 

Herr Peter-Dosch fragt nach, ob die Windhöffigkeit gemessen wurde oder lediglich von Kartenmaterial entnommen wurde.

 

Herr Hein bestätigt, dass seit Anfang März Messungen durchgeführt werden. Allerdings seien die Monate März, April und Mai nicht die windertragreichsten Monate, sondern eher das Gegenteil. Die Prognose ist zunächst dem Windatlas entnommen, da aber klar ist, dass diese Werte nicht bedingungslos zu Grunde gelegt werden können, wurden diese um 20 % geschmälert. Es wird diesseits davon ausgegangen, dass der Ertrag der angestrebten Windanlage erzielt werde.

Sollte noch weitere Grundlage gewünscht werden, gäbe es die Möglichkeit, ein Verwirbelungsgutachten erstellen zu lassen – dieses würde Kosten in Höhe von ca. 3.000 bis 3.500 € verursachen.

 

Frau Hüwe hebt hervor, dass die Unabhängigkeit erstrebenswert ist und Windenergie eine gute Quelle sei. Sie fragt nach, ob es von vorgenannten Messungen Unterlagen gebe und diese dem Protokoll beigefügt werden könnten, da ihr die genannten Werte für die geplante Kleinwindanlage sehr hoch erscheinen.

 

Herr Hein führt hierzu aus, dass eine Anlage mit einer Nabenhöhe von ca. 30 m geplant sei und die genannten Werte runtergerechnet werden müssen – somit ergeben sich 5,17 m/sec, welche wiederum um 20 % reduziert wurden.

Zum gewünschten Protokoll antwortet Herr Hein, dass die Messungen auf einer 13 m hohen Anlage erfolgen, die somit auch nicht hundertprozentig aussagekräftig seien. Um genaue Daten zu erhalten müsste zunächst ein Verwirbelungsgutachten erstellt werden.

 

Herr Schulze Temming teilt mit, dass an mehreren Standorten in Billerbeck Windanlagen existieren, die ebenso den Wind messen und keine vergleichbare Anlage die vorgenannten ca. 5 m/sec erreichen. Er gibt zu bedenken, dass die Luftgeschwindigkeit eine elementare Rolle spiele und die angenommenen Verwirbelungen utopisch seien. Auch die angesetzten 3.500 Volllaststunden seien viel zu hoch – ihm seien Angaben gemacht worden, die ca. 1.500 Volllaststunden umfassen pro Anlage. Kritisch gesehen wird seinerseits die Errichtung der geplanten Kleinwindanlage hinsichtlich der Planung weiterer und größerer Windanlagen.

 

Herr Hein erläutert die Absicht der Stadt Billerbeck durch den Bau der Anlage dem Allgemeingut, dem Gebührenzahler dienen soll. Weiterhin betont Herr Hein, dass die Kleinwindanlage auf der Kläranlage Billerbeck würde nur dann genehmigt, wenn diese als untergeordnete Nebenanlage der Kläranlage ausgewiesen wird.

Herr Schulze Temming fordert nochmals dazu auf, ein Windgutachten erstellen zu lassen, um die berechnete Prognose zu untermauern – Herr Hein stimmt diesem zu.

 

Herr Flüchter befürwortet den Bau der Anlage – unter der Voraussetzung, dass diese klimaneutral betrieben werden kann. Ein wirtschaftlicher Gewinn sei hier nicht vorrangig, sondern zu priorisieren sei der Klimaschutz.

 

Auf Nachfrage von Herrn Walbaum, wer Betreiber dieser Anlage sein wird, antwortet Herr Hein, dass dieses der Abwasserbetrieb der Stadt Billerbeck sei - im betriebswirtschaftlichen und betrieblichen Zusammenhang zum Betrieb der Kläranlage.

 

 

Weiterhin erkundigt sich Herr Walbaum wie die Abstände zur nächsten Wohnbebauung festgesetzt sind.

 

Herr Hein erwähnt, dass es Mindestabstände zu Grenzen gibt, die eingehalten werden müssen und diese werden eingehalten. Wohnbebauung ist von der Nebenanlage auf der Kläranlage nicht betroffen.

 

Frau Hüwe betont nochmals die angestrebte Unabhängigkeit und schlägt vor, hinsichtlich der Erstellung des mehrfach erwähnten Gutachtens dieses in Auftrag geben und erst danach weiter zu beraten.

 

Herr Schulze Temming erläutert den Unterschied zwischen Windgutachten (ca. 15.000 bis 20.000 T €) und einem Verwirbelungsgutachten (ca. 3.000 T €).

Aussagekräftig sei nur das Windgutachten.

 

Herr Wiesmann lenkt das Thema auf das in direkter Nähe liegende Naturschutzgebiet der Berkelaue, in welches in den letzten Jahren sehr viel investiert worden sei. Die Errichtung der Anlage stehe somit im Widerspruch zur Renaturierung der Berkelaue. Ursprünglich sollte die Ansiedlung von Vögeln, Fledermäusen, etc. gefördert werden. Jetzt stelle die geplante Anlage eher eine “Schreddermaschine” für diese Tiere dar. Die Erstellung eines Artenschutzgutachtens sei somit zwingend im Rahmen des Verfahrens erforderlich.

Des Weiteren äußert Herr Wiesmann Bedenken hinsichtlich der Nutzung des bereits vorhandenen PV-Feldes und dessen Verschattung durch die geplante Anlage.

 

Herr Hein stellt fest, dass das vorgenannte PV-Feld nicht im Schattenwurf dieser Kleinwindanlage liegt und betont, dass eine artenschutzrechtliche Prüfung selbstverständlich Teil des Genehmigungsverfahren werde.

 

Bezüglich des Anwohnerschutzes fragt Herr Wiesmann nach, ob die Lärmemissionen im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Herr Hein weist darauf hin, dass diese Prüfung Angelegenheit des Kreises Coesfeld sei. Sollten Bedenken bestehen, dass Anlieger in zu hohem Maße beeinträchtigt werden sollten, gibt es keine Genehmigung.

 

Herr von Hebel spricht sich ebenso für die Erstellung des Windgutachtens aus, da sich die Kosten hierfür auf ca. 5 % der Gesamtinvestition belaufen und dieses durchaus vertretbar sei.

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Stimmabgabe: einstimmig