Herr Hein nimmt Bezug auf das OVG-Urteil (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-nrw-9-a-1019-20-abwassergebuehren-jahrelang-zu-hoch-kalkulatonsfehler/ ) zur kalkulatorischen Abschreibung bzw. Verzinsung.

Er teilt mit, dass er sich über eingegangene Widersprüche maßlos ärgere. Angeblich gibt es Organisationen, die Standardschreiben aufsetzen, um die Gebührenzahler “aufzuwiegeln” – ohne, dass diese nachgefragt haben, wie die Gebühren kalkuliert worden sind.

Herr Hein betont, dass bei der Stadt Billerbeck kein kalkulatorischer Zins berechnet wird, somit kann auch kein erhöhter kalkulatorischer Zins angesetzt werden. Die Stadt kalkuliert nicht vom Wiederbeschaffungszeitwerten, sondern von Herstellungswerten. Die Gebührenkalkulation erfolgt anhand tatsächlicher Schuldzinsen – nicht über irgendeine Eigenkapitalverzinsung. Insofern ist jeder Widerspruch, der sich auf das v.g. OVG-Urteil beruft will, völlig gegenstandslos.