Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Zu den geplanten Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

 

 


 

 

Frau Besecke stellt das Vorhaben anhand der Sitzungsvorlage und entsprechender Planunterlagen vor und geht anschließend auf die eingegangenen Hinweise und Anregungen von Anliegern ein und führt Folgendes dazu aus:

 

Grundsätzlich ist die alleinige Beurteilung nach den Kriterien des § 34 BauGB relevant. Privatrechtliche Fragen oder wer wo Steuern zahlt sind dabei nicht von Belang. Zudem wird der Antrag unabhängig Rechte Dritter bearbeitet.

 

Eine Fragestellung zu den Stellplätzen wurde kurzfristig beantwortet.

 

Der Zugang von der Friedhofstraße ist privat, die Nutzung also Privatangelegenheit.

 

Für die Beurteilung nach § 34 BauGB von Bedeutung sind die Fragestellungen zur Lage und Höhe der Gebäude. Die Menge der Wohneinheiten ebenfalls nicht.

Die Lage der Gebäude und das Maß der baulichen Nutzung sind nach aktueller Rechtslage unabhängig voneinander zu betrachten. Das Gebäude Lilienbeck 17a kann daher für die Lage und z.B. das Gebäude Friedhofstraße 3 für das Maß der baulichen Nutzung herangezogen werden.

 

Bereits im Vorfeld hat Frau Besecke deutlich gemacht, dass dies für die Hinterlandbebauung nicht in Frage kommt. Dort Aufenthaltsräume in der dritten Ebene zu planen wäre nicht verträglich. Daher sind die Gebäude im hinteren Teil mit 9.50m auch wesentlich geringer, als die Bebauung mit über 11.00m Höhe an der Mühlenstraße oder das Mehrparteienhaus an der Friedhofstraße. Dort sind Aufenthaltsräume in der dritten Ebene üblich.

 

Die Blocksituation bei der Straßenrandbebauung ist heute bereits prägend für die Mühlenstraße. Insofern sehe sie mit der Planung hierzu keinen Widerspruch.

In der Einwendung wird der Vorschlag gemacht die Parkplätze von der Mühlenstraße aus separat anzufahren. Dies wäre jedoch sowohl städtebaulich, als auch bzgl. der Verkehrssicherheit nicht im Sinne der Allgemeinheit. So etwas wird nur in Einzelfällen zugelassen, aber nicht für ganze Hausbreiten.

 

Mögliche Immissionen durch den PKW Verkehr wird es geben. Diese sind jedoch in vergleichbarer Wohnlage üblich und müssen hingenommen werden.

 

Die nördlich gelegene Nachbarin hat grundsätzlich Verständnis für die Nachverdichtung, sieht sich von der geplanten Bebauung jedoch erdrückt und schlägt einen Ortstermin vor. Ein Ortstermin würde jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis führen können.

 

Die Bebauung an der Mühlenstraße wird in gleicher Flucht wie die gesamte Bebauung erstellt, dass geplante Gebäude der Hinterlandbebauung ist mit einem Grenzabstand von über 5.00 m und mit einer Gebäudehöhe von ca. 9,50m geplant. In der Diagonale beträgt der Abstand Wohnhaus ca. 13 Meter. Wesentlich mehr, als an vielen anderen Stellen im Stadtgebiet.

Vergleichbar oder höhere Bebauung mit geringeren Entfernungen zu Bestandswohnhäusern habe die Stadt z.B. an der Osterwicker Straße, Josefstraße, Altenberger Weg und Holthauser Straße teilweise sogar über Bebauungsplänen gezielt ermöglicht.

Verwaltungsseitig wird der Einschätzung der Bauaufsichtsbehörde gefolgt, dass die Bauvoranfrage eine zulässige Bebauung vorsieht.

 

Rückfragen seitens der Ausschussmitglieder – hinsichtlich Gebäudehöhe, Anzahl der Parkplätze + E-Ladestationen, Klimafolgeanpassung, etc. - werden von Frau Besecke ausführlich beantwortet und darauf hingewiesen, dass es sich hier zunächst um eine Bauvoranfrage handele und Gestaltungsfestsetzungen / Detailplanungen zu einem späteren Zeitpunkt folgen.

 

 

 

 

 


Stimmabgabe: einstimmig