Beschluss:

Unter der Bedingung, dass das Bauvorhaben umfangreich eingegrünt und der Stall von der Kreisstraße abgerückt errichtet wird, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.


Herr Mollenhauer berichtet, dass ein umfangreicher Erörterungstermin stattgefunden habe. Der Stall solle abseits der Hofstelle errichtet werden, wobei hier die Besonderheit hinzukomme, dass das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet liege. Untersuchungen hätten ergeben, dass ein hofnaher Standort nicht möglich sei. Ein alternativer Standort wäre vom Grundsatz her auf Rosendahler Gebiet denkbar, würde aber wegen der Hanglage noch ungünstiger sein. Grundsätzlich seien gewerbliche Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten unzulässig, über eine Ausnahme könne hier beraten werden, wobei die Entscheidung über eine Ausnahme von der Landschaftsschutzgebietsverordnung letztlich der Landschaftsbeirat treffe. Vorrangig habe die Stadt die planungsrechtlichen Belange zu prüfen.

Des Weiteren sei der Stall relativ nah an der Kreisstraße geplant, deshalb sei in dem Erörterungstermin angeregt worden, den Stall etwas abzurücken. Um ein Abrücken zu ermöglichen, werde verwaltungsseitig vorgeschlagen, den Wirtschaftsweg, der den Stall erschließt, zu verlegen.


Stimmabgabe: 6 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen