Beschlussvorschlag für den Rat:

Die vorliegende Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck wird unter Berücksichtigung der hier getroffenen Anregungen beschlossen.

 


Herr Schlieker merkt an, dass er die Formulierung im § 11 nicht nachvollziehen könne, wonach die Stadt Billerbeck auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers verzichte, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem Grundstück sichergestellt ist.

 

Herr Hein führt aus, dass die Stadt grundsätzlich abwasserbeseitigungspflichtig sei. Wenn jemand Niederschlagswasser nutzen möchte, müsse geregelt werden, dass ihm das Abwasser überlassen werde, wobei Niederschlagswasser auch Abwasser sei.

 

Herr Schlieker bezieht sich auf die Ausführungen zur Einführung einer Sondergebühr nach KAG für die Ableitung in einen Fremdwasserkanal. Da es sich bei Dränagewasser nicht um Abwasser handele, könne kein Anschluss- und Benutzungszwang für das neu zu schaffende Ableitungssystem durchgesetzt werden. Das sei vom Sinn her klar. Es sei aber nicht so, dass durch die Satzung, wenn sie wie vorliegt verabschiedet werde, faktisch ein Zwang geschaffen werde. Denn auf der einen Seite werde dem Grundstückseigentümer gesagt, er müsse nicht anschließen, auf der anderen Seite werde ihm aber keine andere Möglichkeit gegeben. Es sei denn, dem Eigentümer würde die Möglichkeit gegeben, einen Graben bis zum nächsten Vorfluter zu ziehen, was aber sicher nicht gewollt sei. Also werde der Grundstückseigentümer hinten herum doch gezwungen, anzuschließen.

 

Herr Hein erläutert, dass für die Beseitigung des Fremdwassers kein Anschluss- und Benutzungszwang ausgeübt werden dürfe, da das Fremdwasser keine allgemeine Daseinsvorsorge darstelle.

 

Herr Schlieker führt an, dass wenn im Kohkamp eine Fremdwasserleitung angelegt werde, die Anwohner, die ihr Fremdwasser beseitigen müssten, gezwungen seien anzuschließen.

 

Es handele sich um einen mittelbaren Anschluss- und Benutzungszwang, so Herr Hein. Im Pilotprojekt gebe es Grundstücke, die direkt am Brunnenbach liegen und ohne Nutzung des Fremdwasserkanals in den Brunnenbach ableiten. Insofern bestehe zum einen die Möglichkeit der Einleitung in den Mischwasserkanal, die aber unterbunden sei und zum anderen die Möglichkeit anderweitig abzuleiten. In dem Pilotprojektgebiet habe allein die Stadt die Genehmigung der Einleitung von Fremdwasser in das Gewässer „Brunnenbach“.

 

Herr Dr. Meyring verweist auf den § 7 Abs. 2a, wonach Drainagewasser nur in einen dafür vorgesehenen Drainagewassersammler eingeleitet werden dürfe. Diese Vorgabe könne doch nur da gelten wo auch ein Drainagewassersammler existiere. Auf der anderen Seite werde mit einer Ordnungswidrigkeit gedroht.

 

Herr Hein führt an, dass er diese Fragestellung gerne mit einem Juristen vom Städte- und Gemeindebund abklären wolle. Sobald ein Fremdwasserkanal vorhanden ist, müsse das Fremdwasser eingeleitet werden. Damit solle gewährleistet werden, dass der Grundstückseigentümer  nicht in einen Mischwasserkanal einleite.

 

Herr Hövener stellt heraus, dass der entscheidende Punkt der Satzungsänderung die Einbeziehung der Kosten der Fremdwasserbeseitigung in die allgemeine Abwassergebühr ist. Diese Fragestellung sei für ihn immer offen gewesen. Er habe sich immer gefragt, wie die Kosten für die Fremdwasserbeseitigung verursachergerecht auf die Anschlussnehmer umgelegt werden sollen, so dass es für die Anschlussnehmer wirtschaftlich tragbar ist. Diese Fragestellung habe sich durch die Änderung des Landeswassergesetzes entschärft. Insofern könne er den Ausführungen des Betriebsleiters folgen, dass es problematisch sei, einen verursachergerechten rechtssicheren gesonderten Gebührentatbestand einzuführen. Für die CDU-Fraktion könne er sagen, dass die Lösung „Einbeziehung der Kosten für die Fremdwasserbeseitigung in die Abwassergebühr“ mitgetragen werde.

 

Wenn in einem Neubaugebiet nicht von vornherein ein Fremdwasserkanal geplant sei und dort Fremdwasser anfalle, was ja auch Grundwasser sein könne, so Herr Schlieker, dann habe der Grundstückseigentümer, der sein Fremdwasser ableiten wolle und deswegen eine Drainage installiert habe, keine Chance dieses Wasser los zu werden. Er dürfe es nur in einen Fremdwasserkanal einleiten, dieser existiere aber nicht. Leite er woanders ein, mache er sich strafbar im Sinne der Satzung.

 

Das wird von Herrn Hein mit dem Hinweis bestätigt, dass diese Regelung auch nach der alten Satzung gelte. Die Einleitung von Fremdwasser in einen Misch- oder Schmutzwasserkanal sei grundsätzlich untersagt. Es gebe aber das Instrument der Duldung, wenn z. B. besondere Umstände vorlägen, wie z. B. die Möglichkeit der Einleitung in einen Regenwasserkanal, so dass die Ableitung von Fremdwasser keine weiteren Kosten verursache.

 

Herr Schlieker bittet darum, die Satzung um die Möglichkeit der Duldung zu ergänzen.

 

Herr Hein entgegnet, dass eine Duldung nicht per Satzung geregelt werden könne. Eine Duldung könne immer nur als Einzelfallentscheidung ausgesprochen werden.

 

Herr Wiesemann weist darauf hin, dass es nach der historischen Bauweise erforderlich war, Drainagewasser abzuleiten. Heute sei es üblich, den Keller als wasserdichte Betonwanne einzubauen, wenn mit Grundwasser gerechnet werden müsse.

 

Herr Hein führt aus, dass hierauf bei allen Neubaugebieten immer hingewiesen werde. Die Auffassungen zu diesem Thema seien aber bei den meisten Bürgern nicht rechtens. Früher seien die Gebäude in den Bereichen mit Grundwasserproblemen nur mit einem halbhohen Keller gebaut worden oder der Keller sei hoch herausgebaut worden. Erst in den 50-er/60-er Jahren sei darauf keine Rücksicht mehr genommen worden. Nach den Regeln der Technik sei aber auch damals schon die Einleitung von Drainagewasser in einen Kanal unzulässig gewesen.

 

In § 15 werde festgelegt, so Herr Hövener, dass sich die Regelungen bzgl. der Dichtheitsprüfungen aus einer gesonderten Satzung ergeben sollen. Daraus folgere er, dass der Abwasserbetrieb die Dichtheitsprüfung nur dann verlange, wenn eine gesonderte Satzung erlassen werde, die durch den Rat zu beschließen ist.

 

Das wird von Herrn Hein bestätigt mit dem Hinweis, dass zusätzlich aber auch die gesetzlichen Bestimmungen gelten. D. h. bei jeder Änderung und bei jeder Neuerstellung werde eine Dichtheitsprüfung verlangt und spätestens ab dem 31.12.2015 sowieso.

 

Herr Hövener legt dar, dass er Probleme mit der Verknüpfung zum Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 20 Nr. 12 habe. Danach handele ordnungswidrig, wer nicht bis zum 31.12.2015 seine Anlage auf Dichtheit prüfen lasse. Damit würde jeder, der nicht bis zu diesem Datum die Dichtheitsprüfung durchführe eine Ordnungswidrigkeit begehen, ohne dass eine Veranlassung gegeben ist.

 

Herr Hein bestätigt, dass dies grundsätzlich so sei, weil der Grundstückseigentümer entgegen der gesetzlichen Vorschriften handele. Er werde aber nicht ab 2015 flächendeckend alle Grundstückseigentümer zur Durchführung der Dichtheitsprüfung auffordern.

 

Herr Hövener schlägt vor, das Datum 31.12.2015 aus der Satzung herauszunehmen, der Bezug auf § 15 wäre nach seiner Meinung ausreichend. 

 

Herr  Nowak wirft ein, dass es sich um reine Kosmetik handele, da sich hierdurch nichts ändere.

 

Herr Heßling führt an, dass die Ableitung von Drainagewasser in Schmutz- und Mischwasserkanäle untersagt sei, nicht aber in Regenwasserkanäle. Er fragt nach, warum dann für die Ableitung in Regenwasserkanäle eine Duldung ausgesprochen werden müsse.

 

Herr Hein merkt an, dass evtl. die Formulierung geändert werden könnte und anstelle des „Drainagewassersammlers“ für die Ableitung von Drainagewasser die Formulierung „in dafür vorgesehene Ableitungssysteme“ gewählt werden könnte. Damit wäre dann u. a. auch der Regenwasserkanal gemeint, wobei nicht immer geduldet werden könne, dass Drainagewasser in einen Regenwasserkanal abgeleitet werde, da die hydraulische Berechnung des Regenwasserkanals zu berücksichtigen sei.

 

Insofern wolle er den Gedanken von Herrn Schlieker (evtl. mögliche Ableitung in einen Vorfluter) und Herrn Heßling aufgreifen und die Formulierung mit dem Städte- und Gemeindebund bis zur Ratssitzung abstimmen.

 

Herr Schlieker legt dar, dass er für das Pilotprojekt Kohkamp die Einbeziehung der Kosten der Fremdwasserbeseitigung in die Abwassergebühr akzeptiere. Er halte es aber nicht für richtig, dass dies für alle weiteren Gebiete von vornherein beschlossen werde, wobei ihm die Problematik bzgl. der Einführung einer Sondergebühr bewusst sei. Er schlage vor, die Satzung so zu ändern, dass die Gebühren auf alle umgelegt werden können, aber nicht umgelegt werden müssen. Damit halte man sich die Vorgehensweise für weitere Gebiete offen.

 

Herr Hein entgegnet Bezug nehmend auf die Ausführungen in der Sitzungsvorlage auf Seite 7, dass in späteren Jahren die Entscheidung, dass ein Drainagewasserkanal ein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage bildet, zurückgenommen werden könne. Er gehe sowieso davon aus, dass irgendwann die Initiative zum Bau der Drainagewasserkanäle nicht mehr von der Stadt ausgehe, sondern dass der Druck von den Grundstückseigentümern kommen werde. Wenn die Leitungen dicht seien, müsse das Drainagewasser irgendwo hin. Die Kosten hierfür würden erheblich sein. Also müsse immer wieder darüber nachgedacht werden können, ob diese Kosten in die allgemeine Abwassergebühr einbezogen werden. Ggf. könnte es auch zu einer eigenständigen Anlage „Fremdwasserbeseitigung“ kommen, die sich mit den Kostenstrukturen und der Gebührenerhebung befasse.

 

Herr Nowak hält dem Vorschlag des Herrn Schlieker entgegen, dass bei einer Einbeziehung der Kosten in die allgemeine Abwassergebühr zunächst jeder zahle. Wenn man hiervon später abkehre und die Kosten nach dem Verursacherprinzip umlege, dann hätten zu Anfang alle gezahlt und später müssten die Verursacher dann noch einmal zahlen. Wenn man sich einmal dafür entschieden habe, die Kosten in die allgemeine Abwassergebühr zu integrieren, müsse es auch für lange Zeit dabei bleiben, es sei denn besondere Begründungen sprächen dagegen. Alles andere sei ungerecht.

 

Herr Hein pflichtet dem bei und erinnert an die gleiche Problematik bei der Niederschlagswasserbeseitigung.

 

Herr Schlieker unterstreicht, dass es beim Kohkamp ja eine besondere Begründung gegeben habe, nämlich die damalige Bauweise. Deshalb könne er die Einbeziehung der Kosten in die allgemeine Abwassergebühr akzeptieren. Es gebe aber andere Gebiete in der Stadt, wo der Stand der Technik ein anderer war. Er wolle nicht, dass durch die Satzung eine spätere Änderung verbaut werde.

 

Herr Spengler sieht aufgrund der hier und auch mit den Bürgern geführten Diskussionen sowie den Ausführungen des Herrn Hein keine andere Möglichkeit als die Einbeziehung in die allgemeine Abwassergebühr.

 

Herr Wiesmann sieht ebenfalls keine andere Möglichkeit. Im Übrigen könne eine Satzung immer wieder geändert werden, deshalb müsse heute in der Satzung nicht vorgesehen werden, dass künftig die Kosten evtl. anders umgelegt werden.

 

Herr Schlieker weist darauf hin, dass die Grundstückseigentümer ja die Möglichkeit haben, das anfallende Niederschlagswasser als Brauchwasser zu nutzen. Er würde sich wünschen, dass aus der Satzung hervorgehe, dass ausdrücklich erwünscht ist dies zu tun. In diesem Zusammenhang halte er es nicht für richtig, dass jemand, der eine Zisterne baue und dieses der Stadt nicht anzeige, eine Ordnungswidrigkeit begehe. Die Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser sollte in einem eigenen Punkt in der Satzung geregelt werden.

 

Wer eine Zisterne nicht anzeige, so Herr Hein, der betrüge, weil er Gebühren unterschlage. Deshalb sei dies als Ordnungswidrigkeitentatbestand aufgenommen worden.

 

Herr Dr. Meyring macht deutlich, dass er nicht nachvollziehen könne, dass die technische Ausführung der Pumpen der Drainagewassereinleiter vorgeschrieben werden solle.

Ein wesentlicher Punkt sei die Kostenersparnis, so Herr Hein. Darüber hinaus müsse er auf die technische Ausgestaltung der Pumpen Einfluss nehmen können, damit die Einleitung auch funktioniere und kein Missbrauch betrieben werde.

 

Herr Heßling kommt noch einmal auf die ab 2015 vorgeschriebene Dichtheitsprüfung zurück und erkundigt sich, ob Grundstückseigentümer auch schon vor diesem Termin eine Dichtheitsprüfung vornehmen lassen könne, wie lange die Prüfung gültig sei und an wen er sich wenden müsse.

 

Herr Hein antwortet, dass es eine Liste von Firmen gebe, die eine Zulassung beantragt hätten. Diese Liste sei offen und könne erweitert werden. Eine Dichtheitsprüfung könne immer durchgeführt werden, denn 2015 müssten dichte Leitungen nachgewiesen werden. Die Dichtheitsprüfung sei 20 Jahre gültig.

 

Abschließend wird Herr Hein gebeten, die hier vorgebrachten Anregungen zu prüfen und bis zur Ratssitzung in die Satzung einzuarbeiten. Falls eine Anregung nicht berücksichtigt werden kann ist hierzu eine Stellungnahme vorzulegen.


Stimmabgabe: einstimmig