Beschluss:

 

 

1.        Die von der BDO Concunia GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, geprüfte und der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügte Bilanz zum 31. Dezember 2022 wird mit einer Bilanzsumme von 120.527.671,41 € festgestellt.

 

2.        Die von der BDO Concunia GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, geprüfte und der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügte Ergebnisrechnung für das Haushaltsjahr 2022 mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 5.469.628,22 € wird festgestellt.

 

3.        Die von der BDO Concunia GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, geprüfte und der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügte Finanzrechnung für das Haushaltsjahr 2022 mit einem Endbestand in Höhe von 15.877.317,18 € wird festgestellt.

 

4.        Der von der BDO Concunia GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, geprüfte und der Sitzungsvorlage beigefügte Anhang zum Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2022 wird festgestellt.

 

5.        Der von der BDO Concunia GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, geprüfte und der Sitzungsvorlage beigefügte Lagebericht zum Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2022 wird festgestellt.

 

7.        Der Rat beschließt gem. § 96 Abs. 1 S. 2 GO NRW über die Verwendung 

des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages. Der festgestellte Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2022 in Höhe von 5.469.628,22 € wird der Ausgleichsrücklage zugeführt.

 

 

 


 

Frau Dirks nimmt Bezug auf die Vorberatungen im Rechnungsprüfungs-ausschuss am 13. Juni 2023 und erläutert den Beschlussvorschlag. Seitens der Ratsmitglieder ergeben sich hierzu keine Fragen.

 

Da Frau Dirks zu Punkt 6 des Beschlussvorschlages des Rechnungsprüfungsausschusses (Entlastungserteilung) befangen ist, lässt sie zunächst zusammen über die Punkte 1. – 5. und Punkt 7 abstimmen. 

 

Der Rat fasst folgenden

 


Stimmabgabe: einstimmig

 

 

Im Anschluss bittet Frau Dirks Herrn Kösters für den Punkt 6 den Vorsitz zu übernehmen. Herr Kösters verliest den Punkt 6 und lässt hierüber abstimmen.

 

1.     Auf der Grundlage des von der BDO Concunia GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, erteilten und der Sitzungsvorlage beigefügten uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes (Testat) wird der Bürgermeisterin Entlastung erteilt (§ 96 Abs. 1 S. 5 GO NRW).

 

 

Stimmabgabe: einstimmig