Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) in der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028/SGV NRW 91) in der zurzeit gültigen Fassung wird die im Eigentum der Stadt Billerbeck stehende Johannisstraße – im Bereich von der Straße Kerkeler bis zur Annettestraße (Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 6, Flurstück 983 zum Teil) – als Gemeindestraße ohne Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzungskreise sowie etwaige sonstige Besonderheiten gewidmet. Die Widmung ist gem. § 6 Abs. 1 StrWG öffentlich bekannt zu machen.

 

 

 


 

Frau Besecke nimmt Bezug auf die vorab zur Verfügung gestellte Sitzungsvorlage und erläutert diese. Seitens der Ausschussmitglieder besteht kein weiterer Beratungsbedarf.

 


Stimmabgabe: einstimmig