Beschluss:

 

Gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) in der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028/SGV NRW 91) in der zurzeit gültigen Fassung wird die im Eigentum der Stadt Billerbeck stehende Johannisstraße – im Bereich von der Straße Kerkeler bis zur Annettestraße (Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 6, Flurstück 983 zum Teil) – als Gemeindestraße ohne Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzungskreise sowie etwaige sonstige Besonderheiten gewidmet. Die Widmung ist gem. § 6 Abs. 1 StrWG öffentlich bekannt zu machen.

 

 

 


 

Herr Lennertz erklärt sich zu diesem Tagesordnungspunkt für befangen – er nimmt weder an der Beratung noch an der Abstimmung teil.

 

Frau Dirks nimmt Bezug auf die Vorberatungen im Umweltausschuss und den dort gefassten einstimmigen Beschlussvorschlag.

Auf Rückfrage seitens der Bürgermeisterin ergibt sich kein weiterer Beratungsbedarf.

 

Der Rat fasst folgenden


Stimmabgabe: einstimmig