Frau Dirks nimmt Bezug auf die Sitzungsvorlage und die vorab zur Verfügung gestellten Unterlagen und erläutert diese. Sie betont, dass die beigefügten Musterverträge sich explizit auf die Altanlagen (Errichtung bzw. Genehmigung bis Ende 2023) beziehen. Für die Neuanlagen gelten die gefassten Formulierungen aus den Leitlinien sowie das seit dem 01.01.2024 geltende Bürgerenergiegesetz. Hierzu erfolgt eine zusätzliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 14. Mai 2024 mit dem Ziel, in dieser Sitzung einen Rahmen für die Leitlinien zu einem Beteiligungsmodell vorzustellen, an dem sich anschließend die Anlagenbetreiber orientieren können.

 

Anschließend berichtet Frau Lammers, dass von April bis November letzten Jahres in Billerbeck alle Verträge (8) unterschrieben wurden. Abrechnungen sowie Zahlungen sind bis Ende Dezember von sechs Betreibern eingegangen, die allerdings noch mit den individuellen Verträgen zu prüfen sind. Insgesamt wurden unter 30 T Euro damit in 2023 im Haushalt verbucht. Ende Februar ist ein weiterer Betrag für 2023 eingezahlt worden. Damit wurden bei weitem nicht die Erträge erzielt, die in den Ausschüssen von Seiten der Politik diskutiert wurden (sechsstelliger Betrag). Die finanzielle Beteiligung nach EEG 2023 ist eine freiwillige Leistung der Betreiber. Normzweck des Gesetzes ist, die Akzeptanz in der Bürgerschaft zu erhöhen durch Zahlung einer finanziellen Beteiligung. Grundlagen für die Berechnung der Zahlungshöhe kann die tatsächlich eingespeiste Strommenge plus fiktive Strommenge sein oder nur die eingespeiste Menge. Aber auch Erstattungen, wenn keine EEG gezahlt wurde, können verhandelt worden sein. Fast jeder Vertrag weicht von dem Mustervertrag ab und dementsprechend fallen die Ergebnisse aus.

 

Ein Grund für die relativ geringen Einnahmen aus der finanziellen Beteiligung in 2023 ist u.a. auch der hohe Strompreis an der Börse. Aufgrund des Ukraine Krieges entstand eine hohe Nachfrage nach Strom, die den Preis exorbitant erhöhte, so dass die Vergütungshöhe, die der Betreiber garantiert bekommt, überschritten wurde. Dadurch stiegen zwar die Gewinne der Betreiber, aber sie können für diese Zeiten keine EEG Vergütung beantragen. Einige Verträge mit Windenergiebetreibern sehen vor, die EEG Vergütung als durchlaufenden Posten bei den Betreibern zu behandeln; damit zahlt der Betreiber keine EEG Vergütung an die Stadt, wenn dieser keine Erstattung erhält. Teils wurden aber auch abweichend des Vertrages keine finanzielle Beteiligung gezahlt, da die Betreiber keine EEG Vergütung erstattet erhalten, obwohl die tatsächlich eingespeiste Strommenge zu vergüten ist.

Zurzeit sieht es so aus, dass alle Betreiber zumindest die EEG-Vergütung beziehen, da der Börsenstrompreis aktuell im Vergleich zu 2023 gesunken ist. Damit werden Stand heute mehr Einnahmen erwartet. Frau Lammers bezweifelt jedoch, dass hohe sechsstellige Einnahmen hierdurch erzielt werden können in naher Zukunft.

 

Auf Nachfrage von Frau Pawliczek erklärt Frau Lammers nochmals, dass es grundsätzlich so sei:

Die Unternehmen haben der Stadt – ja nach Vertragsausgestaltung – für den eingespeisten Strom die EEG-Umlage zu zahlen plus eventuell auch alle 5 Jahre auf fiktive Strommengen. Eine Hochrechnung hinsichtlich der Strommengen ist aus verschiedensten Gründen schwierig: die Strommenge ist wind- und sonnenstrahlabhängig, Entwicklung der Börsenpreise spielen eine große Rolle.

Die Windenergiebetreiber vermarkten ihre Stromkapazitäten an der Börse (Direktvertrieb an Industrie auch möglich) und die Börsenpreise schwanken täglich mehrfach. Je nach Vertrag fällt dann keine finanzielle Beteiligung an.

 

Nachfolgend weisen Frau Lammers und Frau Dirks nochmals darauf hin, dass es sich bei den bisherigen Verträgen um Vereinbarungen auf freiwilliger Basis handelt. Mit dem EEG 2023 sollte bei allen Bürgerinnen und Bürgern eine Akzeptanz erzielt werden. 

 

Auf Rückfrage von Herrn Jakobi, teilt Frau Lammers mit, dass 63,35 Megawatt installierte Leistung für 28 Windenergieanlagen in den Verträgen zu den Anlagen stehen. Wieviel Strom tatsächlich erzielt wurde, kann seitens der Verwaltung nicht mitgeteilt werden, da nicht alle Abrechnungen der beteiligten Kommunen vorliegen. Wenn eine Mitteilung vorläge, wäre es auch nur die Strommenge, die für den Anteil Billerbeck an der Windenergieanlage erzielt wurde.

 

Bezugnehmend auf die Abrechnungen hinterfragt Herr Tauber, in welcher Form die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungsangaben geprüft werde. Hierauf entgegnet Frau Lammers, dass Nachweise erbracht werden müssen lt. Vertrag über die stromerzeugte Mengen an die Netzbetreiber und der Nachweis auch eingefordert wird.

 

Daran anschließend weist Frau Dirks, dass sich die Verwaltung und die Betreiberseite zurzeit in einer Phase des Lernens befindet. Weitere Informationen und eine rechtliche Einschätzung werden in der zusätzlichen Sitzung am 14. Mai 2024 erfolgen.

 

Für die Fraktion der CDU möchte Herr Lennertz wissen, ob seitens der Verwaltung eine Teilnahme an der Informationsveranstaltung am 14.03.2024 in Düsseldorf geplant ist. Dieses wird von Frau Dirks und Frau Lammers bestätigt.

 

Der Tagesordnungspunkt dient der Information.

 

 

 

 

 

 

Frau Dirks nimmt Bezug auf die Sitzungsvorlage und die vorab zur Verfügung gestellten Unterlagen und erläutert diese. Sie betont, dass die beigefügten Musterverträge sich explizit auf die Altanlagen (Errichtung bzw. Genehmigung bis Ende 2023) beziehen. Für die Neuanlagen gelten die gefassten Formulierungen aus den Leitlinien sowie das seit dem 01.01.2024 geltende Bürgerenergiegesetz. Hierzu erfolgt eine zusätzliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 14. Mai 2024 mit dem Ziel, in dieser Sitzung einen Rahmen für die Leitlinien zu einem Beteiligungsmodell vorzustellen, an dem sich anschließend die Anlagenbetreiber orientieren können.

 

Anschließend berichtet Frau Lammers, dass von April bis November letzten Jahres in Billerbeck alle Verträge (8) unterschrieben wurden. Abrechnungen sowie Zahlungen sind bis Ende Dezember von sechs Betreibern eingegangen, die allerdings noch zu prüfen sind. Insgesamt wurden unter 30 T Euro damit in 2023 im Haushalt verbucht. Ende Februar ist ein weiterer Betrag für 2023 eingezahlt worden. Damit wurden bei weitem nicht die Erträge erzielt, die in den Ausschüssen von Seiten der Politik diskutiert wurden (sechsstelliger Betrag). Die finanzielle Beteiligung nach EEG 2023 ist eine freiwillige Leistung der Betreiber. Normzweck des Gesetzes ist, die Akzeptanz in der Bürgerschaft zu erhöhen, durch Zahlung einer finanziellen Beteiligung. Grundlagen für die Berechnung der Zahlungshöhe kann die tatsächlich eingespeiste Strommenge plus fiktive Strommenge sein oder nur die eingespeiste Menge. Aber auch Erstattungen, wenn keine EEG gezahlt wurde, können verhandelt worden sein. Fast jede Vertrag weicht von dem Mustervertrag ab und dementsprechend fallen die Ergebnisse aus.

 

Ein Grund für die relativ geringen Einnahmen aus der finanziellen Beteiligung in 2023 ist u.a. auch der hohe Strompreis an der Börse. Aufgrund des Ukraine Krieges entstand eine hohe Nachfrage nach Strom, die den Preis exorbitant erhöhte, so dass der Marktpreis überschritten wurde. Dadurch stiegen zwar die Gewinne der Betreiber, aber sie können für diese Zeiten keine EEG Vergütung beantragen. Einige Verträge mit Windenergiebetreibern sehen nur eine Zahlung an die Stadt vor, wenn die Betreiber, die EEG Vergütung erhalten. Teils wurden aber auch abweichend des Vertrages keine finanzielle Beteiligung gezahlt, da die Betreiber keine EEG Vergütung erstattet erhalten.

 

Zurzeit sieht es so aus, dass alle zumindest die EEG-Vergütung beziehen. Der Markt ist diesbezüglich regulativ unterwegs, so dass – heute prognostiziert – mehr Einnahmen erwartet werden. Frau Lammers bezweifelt jedoch, dass hohe sechsstellige Einnahmen hierdurch erzielt werden können in naher Zukunft.

 

Auf Nachfrage von Frau Pawliczek erklärt Frau Lammers, dass es grundsätzlich so sei:

Die Unternehmen haben der Stadt – ja nach Vertragsausgestaltung – für den eingespeisten Strom die EEG-Umlage zu zahlen plus eventuell auch alle 5 Jahre auf fiktive Strommengen. Eine Hochrechnung hinsichtlich der Strommengen ist aus verschiedensten Gründen schwierig: die Strommenge ist wind- und sonnenstrahlabhängig, Entwicklung der Börsenpreise spielen eine große Rolle.

Die Windenergiebetreiber vermarkten ihre Stromkapazitäten an der Börse (Direktvertrieb an Industrie auch möglich) und die Börsenpreise schwanken täglich mehrfach.

 

Nachfolgend weisen Frau Lammers und Frau Dirks nochmals darauf hin, dass es sich bei den bisherigen Verträgen um Vereinbarungen auf freiwilliger Basis handelt. Mit dem EEG 2023 sollte bei allen Bürgerinnen und Bürgern eine Akzeptanz erzielt werden. 

 

Auf Rückfrage von Herrn Jakobi, teilt Frau Lammers mit, dass 63,35 Megawatt installierte Leistung für 28 Windenergieanlagen ermittelt wurden. Wieviel Strom tatsächlich erzielt wurde, kann seitens der Verwaltung nicht mitgeteilt werden, da nicht alle Abrechnungen der beteiligten Kommunen vorliegen. Wenn eine Mitteilung vorläge, wäre es auch nur die Strommenge, die für den Anteil Billerbeck an der Windenergieanlage erzielt wurde.

 

Bezugnehmend auf die Abrechnungen hinterfragt Herr Tauber, in welcher Form die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungsangaben geprüft werde. Hierauf entgegnet Frau Lammers, dass Nachweise erbracht werden müssen lt. Vertrag über stromerzeugte Mengen an die Netzbetreiber und der Nachweis auch eingefordert wird.

 

Daran anschließend weist Frau Dirks, dass sich die Verwaltung und die Betreiberseite zurzeit in einer Phase des Lernens befindet. Weitere Informationen und eine rechtliche Einschätzung werden in der zusätzlichen Sitzung am 14. Mai 2024 erfolgen.

 

Für die Fraktion der CDU möchte Herr Lennertz wissen, ob seitens der Verwaltung eine Teilnahme an der Informationsveranstaltung am 14.03.2024 in Düsseldorf geplant ist. Dieses wird von Frau Dirks und Frau Lammers bestätigt.

 

Der Tagesordnungspunkt dient der Information.