Herr Messing stellt voran, dass die Verwaltung bei der Besetzung der Wahlvorstände wie bisher auf die Mitwirkung der bisherigen Ratsmitglieder bzw. Wahlbezirksbewerber angewiesen ist. Er weist darauf hin, dass nach dem neuen Kommunalwahlgesetz Wahlbewerber aber nicht Mitglied eines Wahlvorstandes in dem Wahlbezirk sein dürften, in dem sie aufgestellt sind oder ihre Wohnung haben.