Beschlussvorschlag für den Rat:

1.    Die Stellungnahme des Kreises Coesfeld, Fachdienst Bauen und Wohnen, wurde bereits durch den Abschluss eines entsprechenden städtebaulichen Vertrages berücksichtigt.

2.    Gem. § 8 Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass die 7. Änderung des Bebauungsplanes „Wüllen“ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.

3.    Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange die 7. Änderung des Bebauungsplanes „Wüllen“ nach § 1 Abs. 7 BauGB als Satzung. Diese besteht aus der Planzeichnung, dem Text und der Begründung hierzu.

4.    Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die 7. Änderung des Bebauungsplanes „Wüllen“  beschlossen worden ist.

 

Rechtsgrundlagen sind:

·         Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGB1 I S. 2141) in der zur Zeit geltenden Fassung

·         Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung

·         Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung


Herr Becks erklärt sich für befangen. Er begibt sich in den Zuschauerraum und nimmt an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

 

Herr Walbaum fragt nach, wie von der Verwaltung denn kontrolliert werde, dass drei Wohnungen nur von Personen mit besonderem Wohnbedarf genutzt werden dürfen.

 

Frau Besecke führt aus, dass es keine Hinweise gebe, dass dieses Baurecht missbraucht werden soll. Diese Festschreibung könne auch nicht unendlich gelten, da  man nicht wisse, was in 30 Jahren sei. Am Anfang werde aber darauf geachtet, dass die Wohnungen nur von dem berechtigten Personenkreis bewohnt werden.

 


Stimmabgabe: einstimmig