Beschlussvorschlag für den Rat:

1.    Den Anregungen des Landesbetriebes Wald und Forst wird gefolgt.

2.    Der Anregung des Kreises Coesfeld die geplante Lärmschutzwand zu erhöhen und der Anregung des Landesbetriebes Straßen.NRW durch Festsetzung Werbeanlagen im Bereich der Landstraße auszuschließen wird nicht gefolgt.

3.    Den übrigen Anregungen des Kreises Coesfeld und des Landesbetriebes Straßen.NRW wird gefolgt.

4.    Gem. § 8 Abs. 3 BauGB wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gantweger Bach“ parallel zur Flächennutzungsplanänderung durchgeführt. Nach Genehmigung dieser 34. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Bebauungsplan aus ihr entwickelt sein.

5.    Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange den Bebauungsplan „Gantweger Bach“ nach § 1 Abs. 7 BauGB als Satzung. Diese besteht aus der Planzeichnung, dem Text und der Begründung hierzu.

6.    Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist nach Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan „Gantweger Bach“ beschlossen worden ist.

 

Rechtsgrundlagen sind:

·         Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGB1 I S. 2141) in der zur Zeit geltenden Fassung

·         Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung

·         Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung


Der Ausschuss schließt sich dem Beschlussvorschlag der Verwaltung an und fasst folgenden


Stimmabgabe: 10 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung