Beschluss:

Zur Variante 2 des geplanten Vorhabens wird auch ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

 


Herr Becks erinnert an die erste Beratung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes. Damals habe die Verwaltung den Bereich als eine innerstädtische Entwicklungsfläche mit hohem Potential bezeichnet und die Erstellung eines Bebauungsplanes vorgeschlagen. Nun werde vorgeschlagen, ohne eine breite Zustimmung der Anlieger kein Bebauungsplanverfahren einzuleiten. Nach seiner Meinung sollte ein Bebauungsplan aufgestellt werden, weil er davon ausgehe, dass von den Eigentümern immer wieder Bauabsichten gehegt werden und man sich immer wieder mit dem Bereich befassen werde. Deshalb sollte festgelegt werden, was dort passieren könne.

Er fragt nach der Erschließung der hinteren Grundstücksflächen.

 

Frau Besecke macht deutlich, dass verwaltungsseitig auch heute noch die Auffassung vertreten werde, dass das Areal städtebaulich entwickelt werden sollte. Nur sei eine Verwirklichung gegen den Willen der Eigentümer schwierig. Entweder hätte man dann ungewollte Bauflächen, die zu Erschließungsbeiträgen führen oder private Grünflächen.

 

Herr Becks bedauert, dass die Überzeugungsarbeit der Verwaltung nicht erfolgreich verlaufen ist.

 

Wenn man ein Plankonzept entwickeln würde, so Herr Mollenhauer, würde die Bebauung immer ähnlich aussehen, wobei die Erschließung auf unterschiedliche Art und Weise gelöst werden könnte, je nach dem welcher Eigentümer als erstes bauen wolle.

 

Herr Becks fragt, ob mit dem Eigentümer über die Variante 2 gesprochen worden sei und abzusehen sei, dass er für eine Zuwegung über sein Grundstück offen ist.

 

Frau Besecke verneint dies. Ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit Bebauungsplan sei gegen den Willen des Eigentümers auch nur durch Klage zu erreichen. Insofern ändere sich an der schwierigen Situation nichts. Egal, ob eine Erschließung vom Richtengraben oder von der Darfelder Straße aus erfolge, sei man immer auf Privatflächen angewiesen.

 

Frau Mönning hält den jetzigen Zeitpunkt für denkbar schlecht, um für einen Bebauungsplan zu werben. Die Anlieger der Bahnhofstraße seien nicht sehr gesprächsbereit, weil sie sich im Zusammenhang mit dem Ausbau der Bahnhofstraße von der Verwaltung allein gelassen gefühlt hätten. Der Zeitpunkt vor der Herstellung der Straße wäre günstiger gewesen. Natürlich wolle auch sie nicht gegen den Willen der Bürger einen Bebauungsplan durchsetzen, man hätte hierfür aber zu anderer Zeit mehr werben können. Im Kerkeler hätte man die Eigentümer damals auch drängen müssen, heute seien sie froh über die zusätzlichen Entwicklungsmöglichkeiten.

 

Herr Mollenhauer entgegnet, dass man dieses nicht mit dem Kerkeler vergleichen könne. Vieles stehe und falle mit dem Schlecker-Grundstück. Dort sei eine Entwicklung nur möglich, wenn Gebäudeteile abgerissen werden. Wenn man abreiße, könne das Grundstück auch von vorn erschlossen werden, sofern mit den Nachbarn eine Einigung erzielt würde.

Einer Grundstückseigentümerin sei es so wichtig, dass dort nichts passiere, dass sie Wochen nach dem Gesprächstermin, schriftlich noch einmal bekräftige, dass alle betroffenen Anlieger gegen die Erstellung eines Planungskonzeptes seien. Das Schreiben ist dieser Niederschrift als Anlage 1 beigefügt.

 

Herr Flüchter würde die Aufstellung eines Bebauungsplanes begrüßen, allein um das Potential der Flächen aufzuzeigen. Da aber die Frage der Erschließung nicht geklärt ist, mache dies keinen Sinn.

 

Herr Kortmann schlägt vor, auf die Erstellung eines Plankonzeptes zurück zu kommen, wenn sich eine sinnvolle Möglichkeit der Erschließung ergibt. 

 

Herr Dübbelde fasst zusammen, dass also gegen den Willen der Eigentümer kein Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Falls sich das Meinungsbild der Anlieger ändere, soll erneut hierüber diskutiert werden. 


Stimmabgabe: einstimmig