Beschluss:

Für die Errichtung einer Windenergieanlage Enercon 82 mit einer Gesamthöhe von max. 126 m wird an dem beantragten Alternativstandort das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

 


Herr Hagemann erklärt sich für befangen. Er begibt sich in den Zuschauerraum und nimmt an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

 

Frau Besecke erläutert den wesentlichen Inhalt der Eingabe der Bürgerinitiative Billerbeck gegen subventionierte Windkraft, die dieser Niederschrift als Anlage 1 beigefügt ist.

Sie führt hierzu aus, dass sowohl die vier Anlagen als auch die höhere Einzelanlage den 3-fachen Abstand zum nächstgelegenen Wohnhaus einhalten. Auch wenn eine Anlage der vier etwas außerhalb der GEP Fläche liege, sei das ohne Bedeutung, da der GEP nicht parzellenscharf ist. Die Anlage könnte nicht aus diesem Grund abgelehnt werden. Nach Rücksprache mit der zuständigen Fachbehörde sei davon auszugehen, dass die allgemeine Vorprüfung nach dem UVP-Gesetz nicht zu dem Ergebnis führen würde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Mit erheblichen Umweltauswirkungen entsprechend der im Umweltverträglichkeitsgesetz aufgeführten Kriterien sei nicht zu rechnen. Insofern sei davon auszugehen, dass die 4 Anlagen genehmigt werden.

Die Überarbeitung des Gutachtens werde zu keinen grundsätzlich anderen Aussagen führen. Das Gebiet sei als Restriktionszone 1 eingestuft. Auch wenn aus heutiger Sicht die Frage berechtigt sei, ob die Fläche wirklich die geeignetste in Billerbeck ist, bestehe durch die Rechtslage keine Möglichkeit mehr regelnd einzugreifen. Die Alternative zu der 126 m hohen Anlage seien die 4 beklagten Anlagen. Der Antragsteller habe angedeutet, dass er gebrauchte Anlagen errichten würde. Insofern werde vorgeschlagen, der Errichtung der einzelnen 126 m hohen Anlage zuzustimmen. Diese sei 400 m vom nächstgelegenen Wohnhaus entfernt. Es stehe außer Zweifel, dass diese Anlage für die Anlieger nicht schön ist, aber dennoch wohl das geringere Übel darstelle.

 

Herr Walbaum fragt nach, ob denn der Antragsteller tatsächlich die 4 Anlagen errichten werde, obwohl sie nicht mehr dem neuesten technischen Stand entsprechen.

Frau Besecke teilt mit, dass der Antragsteller dies deutlich gesagt habe und außerdem der jahrelange Rechtsstreit darauf hindeute.  

 

Herr Walbaum führt an, dass die Bürgerinitiative deutlich gemacht habe, dass sie sich mit der Errichtung der 126 m hohen Anlage anfreunden könnte, wenn die Stadt garantieren würde, dass darüber hinaus keine weiteren Anlagen errichtet werden können.

Frau Besecke teilt mit, dass dies nicht seriös garantiert werden könne.

Herr Mollenhauer gibt zu bedenken, dass man wieder das Problem der Verhinderungsplanung hätte, wenn mittels eines Planverfahrens versucht würde, weitere Anlagen auszuschließen.

 

Herr Becks erkundigt sich, ob die Entscheidung über die Errichtung der einen Anlage evtl. nach § 15 BauGB zurückgestellt werden könnte.

Das wird von Frau Besecke bejaht mit dem Hinweis, dass nach dem Bescheidungsurteil aber die 4 Anlagen beschieden werden müssten und gebaut werden könnten. Darauf habe die Stadt keinen Einfluss mehr.

 

Der Ausschuss folgt dem Beschlussvorschlag des Bezirksausschusses und fasst folgenden


Stimmabgabe: 7 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen