Beschlussvorschlag für den Rat:

Aufgrund des § 41 Abs. 1 h) letzter Halbsatz der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Gemeindehaushaltsverordnung, wird die Wertgrenze oberhalb derer die Veranschlagung und Abrechnung von Investitionen im Einzelnen zu erfolgen hat auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Regelung ist erstmalig auf den Haushalt 2009 anzuwenden.


Herr Fehmer schlägt vor, die Wertgrenze auf 5.000,-- € herunter zu setzen. Ein bis zwei Jahre nach Einführung des NKF sollte dann geprüft werden, ob sich diese Grenze bewährt habe, ansonsten könnte sie dann ggf. höher gesetzt werden.

 

Nach kurzer Erörterung fasst der HFA folgenden


Stimmabgabe: einstimmig