Herr Messing erläutert die Ausführungen in der Sitzungsvorlage und den Hintergrund für die Neufassung der Gebührensatzung. Ergänzend teilt er mit, dass aufgrund eines OVG-Urteiles nun die Möglichkeit bestehe, die Kosten für die Beseitigung von Ölspuren gegenüber dem Landesbetrieb geltend zu machen.

 

Herr Fehmer kritisiert die aufgrund der kleinen Schrift nur schwer zu lesende Gebührenkalkulation. Außerdem seien sie es gewohnt, dass in der Sitzungsvorlage die neuen Regelungen den alten gegenüber gestellt und fett dargestellt werden.

 

Herr Messing führt aus, dass sich die vorgelegte Satzung an der Mustersatzung orientiere. Ein Vergleich mit der aus 1990 stammenden Satzung sei nicht darstellbar gewesen.

 

Herr Fehmer fragt kritisch nach, warum die Satzung erst jetzt geändert werde. Die jetzt vorgesehenen Steigerungen der Erstattungssätze seien enorm.

 

Herr Messing erläutert, dass sich die meisten Kommunen an die Satzung überhaupt  nicht herantrauten, weil die Ermittlung der Erstattungssätze sehr schwierig sei. Im Kreis Coesfeld hätten nach dem Urteil bisher nur 3 Kommunen eine neue Gebührenkalkulation vorgenommen. Vorher habe es keine Kalkulationsgrundlage gegeben.

 

Weiter weist Herr Fehmer darauf hin, dass in der Vorlage Personalkosten in Höhe von 18,-- € angegeben seien während in der Neufassung der Satzung 23,-- € genannt würden.

Herr Messing räumt ein, dass es sich um einen Fehler handele, die Personalkosten beliefen sich auf 23,-- €.

 

Herr Brunn moniert ebenfalls, dass die Vorlage schwer zu lesen sei. Außerdem habe Herr Messing eben ein Gerichtsurteil zitiert, von dem in der Sitzungsvorlage nicht die Rede sei. Weiter seien die Ausführungen in der Sitzungsvorlage ungenau und nicht nachvollziehbar. Er sei nicht bereit, ohne sachlichen Zwang dieser Vorlage zuzustimmen und bitte darum, den Tagesordnungspunkt zu vertagen, damit die Angelegenheit bis dahin von der Verwaltung aufgearbeitet werden kann.

 

Herr Messing erläutert, dass das Land Nordrhein-Westfalen in § 41 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt habe, dass  sie die Kosten für die Beseitigung von Ölspuren den Straßenbaulastträgern auferlegen können. Aufgrund dieser Änderung seien die Gemeinden zur Satzungsänderung verpflichtet.

 

Auf weiteren Einwand von Herrn Brunn, dass die Gesetzesänderung schon seit fast einem Jahr in Kraft sei und auch in der nächsten Sitzung beraten werden könne, stellt Herr Messing heraus, dass außer der Möglichkeit des Kostenersatzes alles andere gleich geblieben sei.

 

Frau Dirks stellt heraus, dass das wichtigste an der Feuerwehrsatzung die Gebührenkalkulation sei und diese auf einer Mustersatzung beruhe.

 

Herr Brunn stellt fest, dass selbst der Hinweis, dass es eine Mustersatzung gebe in der Vorlage fehle. Er sehe nicht ein, dass er aufgrund eines mündlichen Vortrages entscheiden solle.

 

Frau Mollenhauer findet es erschreckend, dass sich bei 11 Positionen die Gebührensätze verdoppeln, während die Gebühr für eine böswillige Alarmierung mit 500,-- € gleich bleibe.

 

Herr Messing beteuert, dass lediglich die Personalkosten von 14,-- € auf 23,-- € pro Stunde angehoben werden und die Gebühren für zwei Feuerwehrfahrzeugtypen eingesetzt seien. Alle anderen Sätze bezögen sich auf Fahrzeuge, die in Billerbeck gar nicht vorgehalten werden und deren Sätze sich aus der Gebührenkalkulation Coesfeld ergeben.

 

Herr Dittrich stellt fest, dass man sich einig sei, dass die entsprechenden Gebührensätze angepasst werden müssen. Viele Dinge seien aber nicht nachvollziehbar, ihm fehle auch in der Vorlage zumindest der Hinweis auf die OVG-Entscheidung. Er schlage vor, dass die Verwaltung die Vorlage ergänzt und in der nächsten Sitzung wieder vorlegt, zumal kein Zeitdruck bestehe.

 

Herr Schlieker unterstreicht an Frau Mollenhauer gerichtet, dass es nach seiner Meinung höchste Zeit werde, dass die Gebührensätze erhöht werden. Auch nach der exorbitanten Erhöhung seien die Sätze gegenüber einem Lohnunternehmen immer noch gemäßigt. Er halte die Gebührensätze für mehr als angemessen, damit die Feuerwehr vernünftig arbeiten könne.

 

In der weiteren Erörterung wird die Frage aufgeworfen, ob heute lediglich die Gebühren beschlossen werden können. Herr Messing gibt zu bedenken, dass dann keine Möglichkeit bestehe, den in § 41 geregelten Kostenersatz gegenüber dem Straßenbaulastträger geltend zu machen.

 

Frau Dirks schlägt vor, bis zur Ratssitzung die fehlenden Informationen nachzureichen, so dass dann abschließend entschieden werden könne.

 

Mit diesem Vorschlag erklären sich die Ausschussmitglieder einverstanden.