Beschluss:

Aufgrund des § 41 Abs. 1 h) letzter Halbsatz der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Gemeindehaushaltsverordnung, wird die Wertgrenze oberhalb derer die Veranschlagung und Abrechnung von Investitionen im Einzelnen zu erfolgen hat auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Regelung ist erstmalig auf den Haushalt 2009 anzuwenden.


Der Rat folgt dem Beschlussvorschlag des HFA und fasst folgenden


Stimmabgabe: einstimmig