Beschlussvorschlag für den Rat:

1.    Den Anregungen der Eheleute H. und von Frau S. wird nicht gefolgt.

2.    Gem. § 8 Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass die Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Ferienpark Gut Holtmann“ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.

3.    Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB die Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Ferienpark Gut Holtmann“ als Satzung.

4.    Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Ferienpark Gut Holtmann“ beschlossen worden ist.

 

Rechtsgrundlagen sind:

·         Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGB1 I S. 2141) in der zur Zeit geltenden Fassung

·         Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung

·         Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung


Herr Ueding erkundigt sich, ob die zum damaligen Zeitpunkt nicht genehmigten Gebäude Bestandsschutz haben.

 

Frau Besecke erläutert, dass der Bestandsschutz davon abhänge, ob zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes eine Zulassungsfähigkeit bestanden hätte. In der letzen Sitzung habe sie ausgeführt, dass es 10 Häuser gebe, die individuell überprüft werden müssten, weil sie sich heute anders darstellten als zu dem Zeitpunkt der Bestandsaufnahme.

 

Herr Dübbelde erkundigt sich, was mit den Häusern passiere, an denen Veränderungen vorgenommen wurden.

 

Frau Besecke teilt mit, dass z. B. hinsichtlich der Verblendung geprüft werden könnte, ob eine Ausnahme von den Festsetzungen erteilt wird. Dabei müsse man aber aufpassen, weil alle diejenigen, die sich rechtskonform verhalten haben, benachteiligt würden.

 

Auf Nachfrage von Herrn Kleideiter wann der Mitarbeiter des Kreises die Kartierung der Gebäude vorgenommen habe, teilt Frau Besecke mit, dass diese vor der 5. Änderung des Bebauungsplanes erfolgt sei.

Herr Kleideiter berichtet, das ein Gebäude fast die doppelte Dachfläche als zulässig habe und wo jetzt um- oder angebaut werde.

 

Frau Besecke kann zu diesem Einzelfall und zu anderen von Herrn Kleideiter aufgelisteten Fällen keine Aussagen machen und verweist auf den Kreis, der eine Überprüfung vornehmen könnte.

 

Herr Heßling erkundigt sich, inwiefern Holzpellets und Holzhackschnitzel verwandt werden dürfen.

 

Frau Besecke führt aus, dass nur Holz und Kohle ausgeschlossen werden sollen.

 

Der Ausschuss schließt sich den Ausführungen der Verwaltung an und fasst folgenden


Stimmabgabe: 10 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme